Kurzbeschreibung: Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets - also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).