Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. März 2026 die Klage der Gemeinde Walheim abgewiesen, mit der sie gegen den Vorbescheid und die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung eines Klärschlammheizkraftwerk vorgehen wollte. Der VGH hat das vollständige Urteil heute den Beteiligten zugestellt.
Sachverhalt
Die Beigeladene (EnBW) beabsichtigt, in der Gemeinde Walheim auf dem Areal des ehemaligen Kohlekraftwerks ein Klärschlammheizkraftwerk zu errichten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde (Klägerin) erforderlich. Sie hatte dieses mit der Begründung verweigert, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde und die Erschließung im Hinblick auf das beim Betrieb der Anlage anfallende Brüdenabwasser (das bei Trocknung des Klärschlamms entstehende Kondensat) nicht gesichert sei. Das Regierungspräsidium ersetzte daraufhin das Einvernehmen der Gemeinde im Bescheid vom 25. Juni 2025, mit dem der EnBW zugleich ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid und eine erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung (im Wesentlichen die davon umfasste Baugenehmigung) zur Errichtung des Vorhabens erteilt wurde. Hiergegen hat die Gemeinde am 14. Juli 2025 Klage erhoben (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 9 vom 12.03.2026).
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der 10. Senat hat mit heute den Beteiligten zugestellten Urteil die Klage, für die der VGH erstinstanzlich zuständig ist, abgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, dass die Gemeinde das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen, welches der Sicherung ihrer Planungshoheit dient, zu Unrecht versagt hat. Das Regierungspräsidium habe das Einvernehmen daher zu Recht ersetzt. Entgegen der Ansicht der Gemeinde befinde sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich im Innenbereich (§ 34 BauGB). Der Senat hat zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse einen Augenschein vor Ort eingenommen und die vorhandenen Industriebauten, einschließlich des stillgelegten Kohlekraftwerks und die diesem dienenden baulichen Anlagen, als maßstabsbildend für die Frage des Bebauungszusammenhangs berücksichtigt. Das Klärschlammheizkraftwerk fügt sich nach Auffassung des Senats auch in diese nähere Umgebung ein.
Die Erschließung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert. Die Gemeinde hatte insoweit vorgebracht, dass – in Hinblick auf die abwassermäßige Erschließung – ein Anschluss an einen Abwasserkanal erforderlich sei. Der Senat konnte ein solches Erfordernis den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Die geplante Entsorgung des Brüdenabwassers über einen sog. „rollenden Kanal“ (Abtransport mittels LKW und dann Einleitung des Abwassers in die Kläranlage Heilbronn) ist hier ausreichend, weil die an sich entsorgungspflichtige Gemeinde die Abnahme des Brüdenabwassers nach wasserrechtlichen Regelungen ablehnen durfte und ein alternativer Entsorgungsweg konkret aufgezeigt wurde.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 1290/25).