Zum Inhalt springen

„Kasino“ Ettlingen: Zugang für AfD am 22. Februar ohne Auflagen

Datum: 21.02.2026

Kurzbeschreibung: Die Gemeinde Ettlingen muss der AfD für ihre am 22.02.2026 geplante Wahlkampfveranstaltung Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung „Kasino“ ohne weitere Auflagen gewähren. Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hob mit seiner heutigen Entscheidung das zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Zutritts- und Auftrittsverbot für Martin Sellner auf und gab damit der Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds der AfD statt.

„Kasino“ Ettlingen: Zugang für AfD am 22. Februar ohne Auflagen

Die Gemeinde Ettlingen muss der AfD für ihre am 22.02.2026 geplante Wahlkampfveranstaltung Zutritt zu der öffentlichen Einrichtung „Kasino“ ohne weitere Auflagen gewähren. Der Verwaltungsgerichthof (VGH) hob mit seiner heutigen Entscheidung das zuvor vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Zutritts- und Auftrittsverbot für Martin Sellner auf und gab damit der Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds der AfD statt.

Sachverhalt

Zum Sachverhalt und der Entscheidung der Vorinstanz siehe die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2026:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

Der Antragsteller des Eilverfahrens ist Gemeinderatsmitglied für die AfD und wollte mit der am 19.02.2026 eingelegten Beschwerde erreichen, das „Kasino“ in Ettlingen ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Auflage des Zutritts- und Auftrittsverbots für Martin Sellner für die Wahlkampfveranstaltung am 22.02.2026 zu nutzen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 21.02.2026 der Beschwerde stattgegeben und die vom Verwaltungsgericht verhängte Auflage aufgehoben. Zur Begründung führt der Senat in seiner Entscheidung aus:

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Überlassung des „Kasinos“ im Umfang des abgeschlossenen Mietvertrags ohne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene einschränkende Maßgabe. Der Zugangsanspruch folgt aus § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Danach haben die Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts und der sogenannten Widmung einen Anspruch, die öffentliche Einrichtung zu benutzen. Eine wirksame Beschränkung der Widmung der öffentlichen Einrichtung ist hier nicht erfolgt. Auch soweit das Verwaltungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verbreitung extremistischer und rassistischer Inhalte sieht und auf das gegen die Menschenwürde verstoßende „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner hinweist, ergibt sich alleine hieraus noch keine Rechtfertigung der Einschränkung des Zugangsanspruchs des Antragstellers.

Knüpft die Zugangsverweigerung an Veranstaltungsinhalte an, die – wie hier – dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (und mit Blick auf den Veranstalter der Versammlungsfreiheit) unterfallen, müssen schon aufgrund des hohen Gewichts der betroffenen Grundrechte konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rechtsverletzung – insbesondere in Gestalt von Äußerungsdelikten wie z.B. Beleidigung oder Volksverhetzung – droht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit der Meinung unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Für die staatlichen Beschränkung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer individualisierbaren konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung. Dafür, dass diese Gefahrenschwelle bei einer Teilnahme oder eines Auftritts von Martin Sellner bei der konkreten Veranstaltung im „Kasino“ erreicht würde, wurden von der Gemeinde jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Weder hat sie sich konkret mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden Äußerungen auseinandergesetzt noch dargelegt, dass es in der Vergangenheit bei der Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen zu Äußerungsdelikten gekommen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat sich hierzu nicht verhalten. Im Übrigen kann möglichen Gefahren in Bezug auf den konkreten Verlauf der Veranstaltung über die Regelungen des Versammlungsrechts Rechnung getragen werden. Ein Einschreiten der Polizei wäre dann möglich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 357/26).