In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden grundsätzlich Kosten erhoben. Bei den Kosten unterscheidet man zwischen den
Gerichtskosten - hierunter fallen die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten, zu
denen vor allem die Rechtsanwaltskosten gehören. Die Kosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Die Höhe
der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren richtet sich zumeist nach der Höhe des vom Gericht für das Gerichtsverfahren
festgesetzten Streitwertes.
In Hauptsacheverfahren (Klage, Normenkontrolle, Berufung) werden die Gebühren mit
Einreichung der Klage bzw. der Rechtsmittelschrift fällig. Mit anderen Worten, sie sind zu Beginn des Rechtsstreits von der klagenden
Partei vorzustrecken. In allen anderen Verfahren werden die Gebühren erst mit der Entscheidung des Gerichts fällig und direkt von
der unterlegenen Partei eingezogen. Manche Gerichtsverfahren, wie z.B. Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, sind
gerichtskostenfrei.
Beispiel für ein Klageverfahren
bei einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR:
Betrag |
|
---|---|
a) Gerichtskosten |
Streitwert: 5.000,00 EUR |
3,0 Gebühren gemäß Nr. 5110 KV zum GKG |
438,00 EUR |
Hinzuzurechnen wären noch evtl. Auslagen (Reisekosten, Gutachterkosten u. dergleichen) |
in tatsächlicher Höhe |
b) Rechtsanwaltskosten |
Streitwert: 5.000,00 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 KV zum RVG |
393,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 KV zum RVG |
363,60EUR |
Pauschale für Entgelte für Postleistungen |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer (19 %) |
147,73 EUR |
zusammen: |
1363,23 EUR |
Hinzuzurechnen wären noch evtl. Auslagen (Reisekosten u. dergleichen) |
in tatsächlicher Höhe |
Beispiel für ein Berufungsverfahren bei einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR:
Betrag |
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---|---|
a) Gerichtskosten |
Streitwert: 5.000,00 EUR |
4,0 Gebühren gemäß Nr. 5122 KV zum GKG |
584,00 EUR |
Hinzuzurechnen wären noch evtl. Auslagen (Reisekosten, Gutachterkosten u. dergleichen) |
in tatsächlicher Höhe |
b) Rechtsanwaltskosten |
Streitwert: 5.000,00 EUR |
1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 KV zum RVG |
484,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 KV zum RVG |
363,60 EUR |
Pauschale für Entgelte für Postleistungen |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer (19 %) |
165,- EUR |
zusammen: |
1617,40 EUR |
Hinzuzurechnen wären noch evtl. Auslagen (Reisekosten u. dergleichen) |
in tatsächlicher Höhe |
Die hier angegebenen Zahlen sind dem GKG und RVG in der nach dem 01.08.2013 gültigen Fassung entnommen.