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Klage gegen Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen

Datum: 12.03.2026

Kurzbeschreibung: Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 10. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen.

Klage gegen Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen

Klage gegen Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen


Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 10. März 2026 mit dem heute bekannt gegebenen Urteil die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Klärschlammheizkraftwerk in Walheim abgewiesen.

Sachverhalt

Die beigeladene Betreiberin (EnBW) beabsichtigt auf der ehemaligen Kohlehalde ihres stillgelegten Kohlekraftwerks ein sog. Klärschlammheizkraftwerk zu errichten. Dieses dient primär der Verbrennung von Klärschlamm, einem Nebenprodukt der Abwasserreinigung in kommunalen Kläranlagen, und erzeugt zudem in geringem Umfang Energie. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2024 wurde der EnBW der vorzeitige Beginn bestimmter vorbereitender Maßnahmen und Tiefbauarbeiten gestattet. Den dagegen eingereichten Eilantrag hat der VGH mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 10 S 68/25) abgelehnt und die diesbezügliche Klage der Gemeinde Walheim mit Urteil vom 6. Mai 2025 (Az. 10 S 1918/24) abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 6. Mai 2025 https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23975949).

Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 hat das Regierungspräsidium Stuttgart der EnBW einen Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter immissionsschutzrechtlicher Voraussetzungen sowie die erste immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung der baulichen Anlagen des Klärschlammheizkraftwerks erteilt. Darin ist auch das nach § 36 BauGB bauplanungsrechtlich erforderliche Einvernehmen der Gemeinde ersetzt, nachdem die Gemeinde dies zuvor versagt hatte. Die Gemeinde Walheim hat gegen diesen Bescheid am 14. Juli 2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Planungshoheit sei verletzt, da das Vorhaben baurechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB) liege und dort nicht zulässig sei. Zudem könnten die beim Betrieb der Anlage anfallenden Brüdenabwässer nicht über einen Kanal in die kommunale Kläranlage eingeleitet werden. Der von der Betreiberin stattdessen vorgesehene Abtransport der Brüdenabwässer über Lastwagen (sog. Rollender Kanal) stelle keine baurechtlich gesicherte Erschließung dar. Das beklagte Land und die EnBW sind dem entgegengetreten. 

Entscheidung des Verwaltungsgerichthofs

Der 10. Senat hat am 10. März 2026 ausführlich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verhandelt und dabei mit den Beteiligten die Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände sowie in der näheren Umgebung in Walheim in Augenschein genommen.

Die schriftlichen Urteilsgründe des 10. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt.

Der 10. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (Az. 10 S 1290/25).

 

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.