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Datum: 03.07.2025

Uhrzeit: 10:30

B. gegen Gemeinde Beuron wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Beuron I'

Aktenzeichen: 8 S 1006/23

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Beuron I“ der Gemeinde Beuron vom 30.11.2022. Der Antragsteller, der Eigentümer einer im Plangebiet gelegenen Wohnung ist, sieht sich insbesondere durch die Festsetzungen eines Mischgebiets in seinem Grundeigentum beeinträchtigt. Der Antragsteller macht zunächst geltend, bei der Beschlussfassung hätten befangene Gemeinderäte mitgewirkt, die Frist zur erneuten Auslegung und Stellungnahme sei unangemessen verkürzt worden, eine Ausfertigung sei unterblieben und sowohl die Auslegungs- als auch die Schlussbekanntmachung litten an einem Bekanntmachungsmangel. Darin, dass die Änderungen der Planung nicht kenntlich gemacht und die Verkehrslärmwirkungen der K 8278 nicht ermittelt worden seien, lägen weitere Verfahrensfehler. Der Bebauungsplan sei städtebaulich auch nicht erforderlich, da die Ausweisung eines Mischgebiets einen Etikettenschwindel darstelle. Die Ausweisung eines Sondergebiets „Camping“ sei nicht hinreichend bestimmt. Die bereits unter dem 07.11.2022 vorgenommene Abwägung sei schon deshalb fehlerhaft, weil eine spätere, dann wieder zurückgezogene Einwendung unberücksichtigt geblieben sei. Auch habe das Landratsamt mangels entsprechender Unterlagen noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Da eine ordnungsgemäße Beratung in der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2022 nicht stattgefunden habe, liege zudem ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor.