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Klage gegen Aufbewahrung radioaktiver Stoffe im bestehenden Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen

Datum: 18.12.2025

Kurzbeschreibung: 

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 die Klage der Stadt Philippsburg und drei weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen.
 
Sachverhalt
Auf dem Gelände des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg werden seit dem Jahr 2007 in einem im Jahr 2003 genehmigten Zwischenlager radioaktive Abfälle in Form bestrahlter Brennelemente aus der Kernspaltung in maximal 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauarten CASTOR® V/19 und CASTOR® V/52 aufbewahrt. Die Ausgangsgenehmigung enthält Höchstwerte für die gesamte Schwermetallmasse, die Gesamtaktivität und die Gesamtwärmeleistung aller aufbewahrten Kernbrennstoffe. Sie ist auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einlagerung des ersten Behälters in das Zwischenlager befristet, zudem dürfen die radioaktiven Inhalte der einzelnen Behälter nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden.
Durch die 9. und 10. Änderungsgenehmigung des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom 8. Dezember 2021 und vom 25. Juli 2023 wird erstmals auch die Einlagerung von radioaktiven Abfallprodukten aus der Wiederaufbereitung der Kernbrennstoffe in Form von Glaskokillen in dafür vorgesehenen Behältern der Bauart CASTOR® HAW28M gestattet. In der Begründung der Bescheide heißt es, dass die in der Ausgangsgenehmigung genehmigte Anzahl von 152 Stellplätzen in der Lagerhalle und dort festgeschriebenen Höchstwerte sowie die Befristung auf 40 Jahre durch die Änderungsgenehmigungen nicht berührt werden. Gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der BASE vom 30. Juli 2024 haben die Stadt Philippsburg und mehrere Eigentümer privater Grundstücke in der Nähe des Zwischenlagers Ende August 2024 Klage (10 S 1314/24) erhoben.

Die Kläger hatten ferner Anfang Oktober 2024 um vorläufigen Rechtsschutz (10 S 1555/24) nachgesucht, um den noch für 2024 geplanten Transport der Behälter von der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague/Frankreich nach Philippsburg zu verhindern. Diesen Antrag hat der 10. Senat mit Beschluss vom 7. November 2024 abgelehnt. Am 22. November 2024 trafen die vier Transport- und Lagerbehälter mit hochradioaktiven Glaskokillen im Zwischenlager Philippsburg ein und werden seither dort aufbewahrt.

Entscheidung des VGH
Der 10. Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 ausführlich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verhandelt und die Klage nun abgewiesen. Der Senat hat dabei auch diejenigen Punkte erörtert, die er im Beschluss vom 7. November 2024 (10 S 1555/24) als offen bewertet und für die er eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren für erforderlich gehalten hat (vgl. zum Beschluss https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001591667 und zur diesbezüglichen Pressemitteilung https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23166194).
 
Die schriftlichen Urteilsgründe des 10. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Monaten zugestellt.
 
Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.
Der 10. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (Az. 10 S 1314/24).

Klage gegen Aufbewahrung radioaktiver Stoffe im bestehenden Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 die Klage der Stadt Philippsburg und drei weiterer Kläger gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Standort-Zwischenlager Philippsburg abgewiesen.

Sachverhalt

Auf dem Gelände des mittlerweile stillgelegten Kernkraftwerks Philippsburg werden seit dem Jahr 2007 in einem im Jahr 2003 genehmigten Zwischenlager radioaktive Abfälle in Form bestrahlter Brennelemente aus der Kernspaltung in maximal 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauarten CASTOR® V/19 und CASTOR® V/52 aufbewahrt. Die Ausgangsgenehmigung enthält Höchstwerte für die gesamte Schwermetallmasse, die Gesamtaktivität und die Gesamtwärmeleistung aller aufbewahrten Kernbrennstoffe. Sie ist auf 40 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einlagerung des ersten Behälters in das Zwischenlager befristet, zudem dürfen die radioaktiven Inhalte der einzelnen Behälter nur für einen Zeitraum von maximal 40 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beladung aufbewahrt werden. 

Durch die 9. und 10. Änderungsgenehmigung des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom 8. Dezember 2021 und vom 25. Juli 2023 wird erstmals auch die Einlagerung von radioaktiven Abfallprodukten aus der Wiederaufbereitung der Kernbrennstoffe in Form von Glaskokillen in dafür vorgesehenen Behältern der Bauart CASTOR® HAW28M gestattet. In der Begründung der Bescheide heißt es, dass die in der Ausgangsgenehmigung genehmigte Anzahl von 152 Stellplätzen in der Lagerhalle und dort festgeschriebenen Höchstwerte sowie die Befristung auf 40 Jahre durch die Änderungsgenehmigungen nicht berührt werden. Gegen die 9. und 10. Änderungsgenehmigung sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide der BASE vom 30. Juli 2024 haben die Stadt Philippsburg und mehrere Eigentümer privater Grundstücke in der Nähe des Zwischenlagers Ende August 2024 Klage (10 S 1314/24) erhoben. 

Die Kläger hatten ferner Anfang Oktober 2024 um vorläufigen Rechtsschutz (10 S 1555/24) nachgesucht, um den noch für 2024 geplanten Transport der Behälter von der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague/Frankreich nach Philippsburg zu verhindern. Diesen Antrag hat der 10. Senat mit Beschluss vom 7. November 2024 abgelehnt. Am 22. November 2024 trafen die vier Transport- und Lagerbehälter mit hochradioaktiven Glaskokillen im Zwischenlager Philippsburg ein und werden seither dort aufbewahrt.

Entscheidung des VGH

Der 10. Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 ausführlich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verhandelt und die Klage nun abgewiesen. Der Senat hat dabei auch diejenigen Punkte erörtert, die er im Beschluss vom 7. November 2024 (10 S 1555/24) als offen bewertet und für die er eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren für erforderlich gehalten hat (vgl. zum Beschluss https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001591667 und zur diesbezüglichen Pressemitteilung https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/23166194). 

Die schriftlichen Urteilsgründe des 10. Senats liegen noch nicht vor. Sie werden den Beteiligten in den nächsten Monaten zugestellt.

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen veröffentlichen, sobald diese vorliegen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, wann die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Der 10. Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Beteiligten mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (Az. 10 S 1314/24).