Sachverhalt
Die Stadt Freiburg plant die Entwicklung eines neuen Stadtteils mit mindestens 5.000 Wohneinheiten westlich ihres Stadtzentrum in der Niederung des Dietenbachs. Sie hat zur Sicherung der Planung durch Satzung vom 24.07.2018 den ca. 130 ha großen Entwicklungsbereich Dietenbach förmlich festgelegt (Entwicklungssatzung). Hiergegen haben drei Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Entwicklungsbereich Normenkontrollanträge gestellt mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam erklären zu lassen.
Urteilsgründe
Zur Begründung der Klagabweisung führt der 3. Senat des VGH aus, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 165 ff. BauGB entspricht und formell und materiell rechtmäßig ist. Die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung sei nicht vorgeschrieben. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme, weil sie der Deckung eines erhöhten Wohnstättenbedarfs im Stadtgebiet diene. Die Prognose der Stadt Freiburg sei plausibel, wonach im Stadtgebiet von einem drängenden, nachhaltigen und strukturell bedingten Wohnraummangel auszugehen sei, der ohne die Entwicklungsmaßnahme nicht gedeckt werden könne. Die erheblichen Prognoseunsicherheiten über die Bevölkerungsentwicklung bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahme machten die Prognose eines erhöhten Wohnstättenbedarfs nicht fehlerhaft. Es erscheine schlüssig, dass auch gegen Ende des sehr langen Durchführungszeitraums von voraussichtlich 24 Jahren, der durch den Umfang und die Komplexität der Maßnahme bedingt sei, kein Leerstand oder Angebotsüberhang entstehe. Das Städtebaurecht stelle den Gemeinden das Entwicklungsinstrumentarium gerade für besonders komplexe und umfangreiche städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Ein qualifizierter Handlungsbedarf bestehe außerdem wegen des gravierenden Mangels an gefördertem und preisgünstigem Wohnraum im Stadtgebiet.
Eine zügige Durchführung sei gewährleistet, weil die Stadt ein schlüssiges Umsetzungskonzept konsequent verfolge. Es stünden keine geeignete Planungsalternativen zur Verfügung; eine kleinflächige Nachverdichtung und Innenentwicklung sei zur Verwirklichung der legitimen städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt nicht geeignet.
Der Maßnahme stünden auch keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Nach dem geplanten Gewässerausbau des Dietenbachs werde der Entwicklungsbereich nicht mehr in einem Überschwemmungsgebiet liegen. Die umweltrechtlichen Konflikte könnten voraussichtlich im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung gelöst werden. Aufgrund der hohen Zahl der betroffenen Grundstücke, ihres ungünstigen Zuschnitts und der teilweise fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer könnten die mit der Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke nicht durch mildere Mittel des Städtebaurechts erreicht werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt im Rahmen der Gesamtabwägung und enteignungsrechtlichen Bilanzierung letztlich dem drängenden Bedarf an der Schaffung von Wohnraum und an der Vermeidung der weitreichenden negativen Folgen für die Sozialstruktur, die durch einen erheblichen Mangel an bezahlbarem Wohnraum entstünden, den Vorrang eingeräumt habe vor den entgegenstehenden privaten Interessen der betroffenen Landwirte und Grundstückseigentümer und den nachteilig berührten Umweltbelangen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach der nun erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az. 3 S 2103/19).