Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung vom 14.08.2021, wonach umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion immunisierte Personen bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO).
Die Antragstellerin ist auf Anraten einer Ärztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter Vorerkrankungen leide. Sie hält die Regelungen über Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen für unverhältnismäßig. Außerdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken könnten. Dadurch verletze der Verordnungsgeber auch seine Pflicht zum Gesundheitsschutz gegenüber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.
Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.09.2021 ab.
Zur Begründung führt der 1. Senat aus, dass die Vorschriften über Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte Lebensbereiche sei grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden. Der Zugang zu den Tests sei flächendeckend sowie (noch) kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schütze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren, seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.
Der Verordnungsgeber verstoße auch nicht gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegenüber ungeimpften Menschen, wenn er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnehme. Er habe den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den Schulbereich.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2698/21).