In den schriftlichen Urteilsgründen hat der 10. Senat des VGH seine Auffassung niedergelegt, dass die Klage des BUND gegen den Sanierungsplan für die Altlastenfläche bereits weitgehend unzulässig sei. Der BUND verfüge im Zusammenhang mit der Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) nicht über eine Verbandsklagebefugnis als Umweltverband nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Er sei - selbst unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach der Aarhus-Konvention sowie der Vorgaben des Europarechts - auch sonst nicht klagebefugt, da er in Bezug auf bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen wie die Sanierung der Kessler-Grube über keine Rechtsposition verfüge, aus der sich ein Klagerecht ergeben könnte. Um eine Zulassungsentscheidung, welche der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen könnte, handle es sich bei der Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans nicht. Bei den geplanten Sanierungsmaßnahmen gehe es auch nicht um erstmalige Eingriffe in die Umwelt, die eine Vorhabenqualität im Sinne des UVP-Gesetzes haben könnten. Der Sanierungsplan setze auch keinen Rahmen für spätere Genehmigungsentscheidungen und unterfalle deswegen auch nicht der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Da das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Klagerechte von Umweltverbänden abschließend regle, komme ferner auch keine entsprechende Anwendung auf andere als die dort geregelten Verbandsklagetatbestände in Betracht. Auch das Europarecht oder die Aarhus-Konvention vermittelten dem BUND keine Klagebefugnis. Eine solche fehle erst Recht in Bezug auf den weitergehenden Antrag auf Anordnung einer Dekontamination der Kessler-Grube. Einen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Sanierung von Altlasten hätten selbst Drittbetroffene nicht.
Soweit mit der Verbindlichkeitserklärung auch wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden, die zur Durchführung der Sanierung erforderlich sind, könne dem BUND eine Verbandsklagebefugnis jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil nicht abgesprochen werden. Der BUND könne in diesem Zusammenhang allerdings nur eine Prüfung der Umweltauswirkungen der erlaubten Vorhaben, d. h. der erstmaligen Eingriffe in die Umwelt durch die Entnahme von Grundwasser für die geplante hydraulische Sicherung der Altlast und deren Umfassung durch eine Dichtwand, nicht jedoch eine mittelbare Überprüfung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sanierung der Altlast verlangen. Auf bodenschutzrechtliche Anforderungen insbesondere an die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der geplanten Sanierung sowie auch darauf gerichtete Beweisanträge, welche der BUND in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellt hatte, komme es deswegen nicht an. Ferner sei von der Verbindlichkeitserklärung nicht die Abwasserbehandlung erfasst, von deren grundsätzlicher Durchführbarkeit das Landratsamt zu Recht ausgegangen sei und die in zulässiger Weise einem separaten Genehmigungsverfahren vorbehalten worden sei. Die wasserrechtlich genehmigten Maßnahmen verletzten keine vom BUND im Rahmen des Verbandsklagerechts rügbaren Rechte. Das Landratsamt sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass schädliche Umweltauswirkungen hiervon nicht ausgingen und eine UVP-Pflicht deswegen nicht bestehe. Die Erlaubnisse seien auch sonst rechtmäßig erteilt worden. So würden weder der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz noch das Verschlechterungsverbot verletzt und sei das Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Eine gerichtliche Vollprüfung des Bodenschutzrechts könne in diesem Zusammenhang nicht erreicht werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 141/20).