Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben ein führender Hersteller von Kompost und Kompostierungstechnologie, wandte sich gegen eine Formulierung in dem u. a. auf der Internetseite des Umweltbundesamts abrufbaren Magazin „Schwerpunkt“ zum Thema „PFAS. Gekommen, um zu bleiben“. In der genannten Ausgabe des Magazins findet sich auf Seite 24 eine Übersichtskarte, die ausweislich der Überschrift „PFAS-Hotspots in Deutschland“ zeigen soll. Als einer der fünf Hotspots wird dort „Rastatt“ in Baden-Württemberg genannt und in einem Textfeld erläutert: „Verunreinigung von 700 Hektar Ackerfläche und Grundwasser durch PFAS. Grund: PFAS-belasteter Papierschlamm wurde, mit Kompost vermischt, als Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht …“ Die Antragstellerin sah sich durch die in der Veröffentlichung verwendete Formulierung in eigenen Rechten verletzt, weil (insbesondere) in Presseveröffentlichungen über die PFAS-Verunreinigung im Landkreis Rastatt über den von ihr bis zum Jahr 2008 an landwirtschaftliche Betriebe in der Region vertriebenen, mit Papierschlamm vermischten Kompost berichtet und sie als Firma namentlich genannt worden sei. Anders als in den Presseveröffentlichungen werde aber in der Veröffentlichung des Umweltbundesamts der unrichtige Eindruck erweckt, die Verursachung der Verunreinigung durch den Kompost der Antragstellerin sei nicht nur möglich (oder wahrscheinlich), sondern (ggf. mittlerweile) wissenschaftlich erwiesen.
Bereits die Vorinstanz hatte mit Beschluss vom 15. April 2021 den geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 16.04.2021) und dies insbesondere damit begründet, dass das Umweltbundesamt die beanstandete Formulierung in seinem Magazin auf ein am 24. Oktober 2017 erlassenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Verursachung der Bodenverunreinigung im Raum Rastatt durch das Aufbringen von mit Papierschlamm versetztem Kompost stützen könne.
Die gegen diesen Beschluss von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wies der 10. Senat des VGH im Wesentlichen mit der folgenden Begründung zurück: Das Umweltinformationsgesetz - UIG - verpflichte das Umweltbundesamt dazu, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. Bei einer Unterrichtung der Öffentlichkeit im Wege niedrigschwelliger Informationsangebote, die Bürgerinnen und Bürger insbesondere unabhängig von ihrem Bildungsstand und ihrem (ggf. geringen) Interesse an Umweltthemen erreichen sollen, dürfe das Umweltbundesamt mit (ggf. erheblichen) Vereinfachungen arbeiten. Gemessen hieran stelle die von der Antragstellerin beanstandete Formulierung eine stark verknappte und in diesem Rahmen zutreffende Zusammenfassung des Ergebnisses des vom Umweltbundesamt in Bezug genommenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2017 dar.
Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 1585/21).