Dem Urteil liegt unter anderem die Auffassung des 10. Senats zugrunde, dass dem BUND als Umweltverband nur ein eingeschränktes Klagerecht hinsichtlich der mit der Sanierungsmaßnahme verbundenen erstmaligen Eingriffe in die Umwelt - hier konkret der Errichtung einer die Altlast umschließenden Dichtwand mit Oberflächenabdichtung sowie die Förderung von Grundwasser - zustehe. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Bodenschutzrechts könne er demgegenüber nicht verlangen, weil es sich insoweit um eine Gefahrenabwehrmaßnahme handle, hinsichtlich derer das Gesetz kein Verbandsklagerecht vorsehe.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (10 S 141/20).