Auf der Gemarkung Hockenheim verlaufen die Eisenbahnstrecken Mannheim-Rastatt (Rheintalbahn) und Mannheim-Stuttgart (Neubaustrecke). Der in Rede stehende Abschnitt der Neubaustrecke wurde 1981 planfestgestellt und 1987 in Betrieb genommen. Die Stadt Hockenheim ist der Auffassung, ihr stehe aus einer mit der Deutschen Bahn abgeschlossenen Vereinbarung ein Anspruch auf verbesserten Lärmschutz entlang dieser Eisenbahnstrecken zu, und verfolgte diesen zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. 2012 beantragte die im vorliegenden Verfahren beigeladene DB Netz AG die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Maßnahmen zur Anpassung des Schallschutzes auf der Gemarkung Hockenheim. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte 2018 den Plan für dieses Vorhaben fest. Hiergegen wendet sich die Große Kreisstadt Hockenheim im vorliegenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil sie der Auffassung ist, mit den planfestgestellten Maßnahmen sei ihr - weitergehender - Anspruch auf Verbesserung des Lärmschutzes auf ihrer Gemarkung noch nicht erfüllt.
Dem ist der 5. Senat des VGH gefolgt, wie sich aus den nunmehr vorliegenden und den Beteiligten zugestellten Entscheidungsgründen ergibt. Dort führt der Senat aus, der geltend gemachte Anspruch der Stadt Hockenheim folge aus einer Nebenbestimmung zu dem Planfeststellungsbeschluss für die Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart aus dem Jahr 1981. Dort habe die damals sowohl als Planfeststellungsbehörde als auch als Vorhabenträgerin handelnde Deutsche Bundesbahn zu Gunsten der Großen Kreisstadt Hockenheim eine Schallschutzgarantie abgegeben und sich verpflichtet, bei einer Überschreitung der garantierten Lärmwerte durch die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tatsächlich vorhandene verkehrliche Belastung weitere Maßnahmen zum aktiven Schallschutz zu treffen. Die garantierten Lärmwerte würden seit der Inbetriebnahme des auf Gemarkung Hockenheim verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke im Jahr 1987 nicht eingehalten. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und folge zudem aus einer im Jahr 2007 durchgeführten schalltechnischen Untersuchung. Daher stehe der Stadt Hockenheim ein Anspruch auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen zu. Durch das im Jahr 2018 planfestgestellte Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ der DB Netz AG, welches im Wesentlichen die Erhöhung einer bestehenden Raumgitterwand auf einer Länge von ca. 132 m zum Gegenstand habe, werde der Anspruch der Großen Kreisstadt Hockenheim auf weitere aktive Schallschutzmaßnahmen nicht erfüllt, weil unter anderem die dadurch erreichbare Verbesserung des Lärmschutzes hinter den 1981 garantierten Lärmwerten zurückbleibe. Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Denn ungeachtet dessen, dass nur die DB Netz AG und nicht das Eisenbahn-Bundesamt als Schuldnerin des geltend gemachten Anspruchs die Einrede der Verjährung erhoben habe, habe die Stadt Hockenheim ihren Anspruch während des im Jahr 2013 durchgeführten Anhörungsverfahrens für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ und damit jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 5 S 2545/18).