Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte mit Beschlüssen vom 15. April 2021 Eilanträge gegen die von der Landeshauptstadt ausgesprochenen Versammlungsverbote abgelehnt (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2021). Zur Begründung der Zurückweisung der von den Veranstaltern eingelegten Beschwerden hat der VGH ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass bei der vorangegangenen Versammlung vom 13. März 2021, bei der die Antragsteller als Versammlungsleiter auftraten, die Abstandsregeln und die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vielfach verletzt wurden.
Die Beschlüsse sind mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar (Az. 1 S 1304/21 und 1 S 1305/21).