Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH unter anderem aus, die durchgeführte allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitspflichtigkeit sei voraussichtlich rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei diese Vorprüfung im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Die Vorprüfung werde zwar grundsätzlich dadurch entlastet, dass im vorangegangenen planungsrechtlichen Verfahren bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden sei. Über Defizite einer solchen Umweltprüfung könne in der Vorhabenzulassung aber nicht hinweggegangen werden.
Die Vorprüfung dürfte zu beanstanden sein, weil erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens durch prognostizierte Stickstoffeinträge in ein nahegelegenes FFH-Schutzgebiet nicht nachvollziehbar ausgeschlossen worden und insbesondere auch die Emissionen einer an den Laufstall angegliederten Biogasanlage nicht in den Blick genommen worden seien. Auch seien erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das schon grenzwertig mit Nitrat belastete Grundwasser nicht nachvollziehbar ausgeschlossen worden.
Im Übrigen sei dem Eilantrag des Umweltverbands auch unabhängig von den Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren stattzugeben. Es drohten irreversible Zustände geschaffen zu werden. Die seitens des Landratsamts Sigmaringen geltend gemachte Dringlichkeit sei dem Senat nicht einsichtig. Denn der Betrieb des Milchviehlaufstalles hänge von einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung betreffend für die Biogasanlage ab, die bisher - soweit für den Senat ersichtlich - nicht erteilt sei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 1327/20).