Corona-Verordnung: Weiterer Eilantrag gegen Schließung des Textileinzelhandels abgelehnt; Landesregierung nicht verpflichtet, "Click&Meet" zu ermöglichen; Kein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu Friseuren und Gärtnereien

Datum: 02.03.2021

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit soeben den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss von gestern einen weiteren Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens aus dem Textilbereich gegen die Untersagung seines Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung (Antragsgegner) abgelehnt (s. bereits Pressemitteilung vom 18.02.2021 zum Antrag eines anderen Unternehmens).

Das klagende Unternehmen R. (Antragstellerin) hat mit dem Eilantrag vorgetragen, Damenmode im Premiumsegment herzustellen, diese in zahlreichen Ländern zu verkaufen und eigene Einzelhandelsgeschäfte zu betreiben. Durch den ersten und den zweiten Lockdown sei ihr jeweils ein Schaden im Millionenbereich entstanden. Überbrückungshilfe III würde sie nach den Angaben ihres Steuerberaters voraussichtlich erhalten, es verbleibe aber ein Schaden im Millionenbereich. Die Betriebsuntersagung sei rechtswidrig. Insbesondere seien landesweite Betriebsverbote für den Einzelhandel nicht mehr zulässig.

 

Zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin führt der 1. Senat des VGH aus, die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen seien gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. Die 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Die Entscheidung des Antragsgegners in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften grundsätzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung“.

 

Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des § 28a IfSG im November 2020 berücksichtigen dürfen, dass „mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ möglichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenwärtig kein Anlass, bei der Schließung von Einzelhandelsgeschäften regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Denn eine punktuelle Öffnung des Einzelhandels in einigen Kreisen führe zu umfangreichen Kundenströmen zwischen einzelnen Kreisen und aus anderen Bundesländern und damit voraussichtlich zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und der Infektionsgefahren. Auch im Land liege die 7-Tages-Inzidenz wieder über 50; diese sei zuvor nur wenige Tage und nur geringfügig unterschritten worden.

 

Die Betriebsuntersagung sei auch insoweit rechtmäßig, als der Antragstellerin eine teilweise Öffnung im Wege des „Click&Meet“ nicht möglich sei. In der gegenwärtigen Situation mit nach wie vor diffusem Infektionsgeschehen und einem leichten Anstieg der Neuinfektionszahlen könne sich der Antragsgegner grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirkten. Da er mit Wirkung vom 22. Februar 2021 den Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie (im Wechselunterricht) von Grundschulen wieder zugelassen und damit - aus für die Allgemeinheit besonders bedeutsamen sozialen und gesellschaftlichen Gründen - eine Vielzahl von Sozialkontakten und Infektionsgefahren in Kauf genommen habe, sei es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgebots nicht zu beanstanden, dass er für einen Beobachtungszeitraum noch davon abgesehen habe, zeitgleich in einem weiteren Bereich Öffnungsschritte zu unternehmen, die ebenfalls zu einem großen Anstieg von Sozialkontakten und Infektionsgefahren führen würden.

 

An einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fehle es. Die Entscheidung des Antragsgegners, Friseurbetriebe wieder zuzulassen, sei willkürfrei. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Dienstleistungsbetrieb eines Friseurs mit einem Einzelhandelsbetrieb vergleichbar sei. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung aller Voraussicht nach darin, dass Friseurdienstleistungen nach typisierender Betrachtungsweise noch der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Auch im Verhältnis zu Gärtnereien, Blumenläden und ähnlichen Betrieben fehle es an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner habe sich ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dazu entscheiden dürfen, die ersten Schritte zur Lockerung im Bereich des Einzelhandels in der Gartenbaubranche zu unternehmen, die im Vergleich zu dem übrigen Einzelhandel zunächst geringere Kundenströme und zumindest zu einem beachtlichen Teil Kundenkontakte im Freien betreffe.

 

Der Beschluss vom 1. März 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 555/21).

 

 

Hinweis: Mündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Ihre schriftlichen Anfragen können Sie wie stets gerne an die Pressestelle des VGH richten.

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