Die Antragstellerin betreibt nach eigenen Angaben in Baden-Württemberg Wettannahmestellen, die Wetten an ein ausländisches Sportwettunternehmen vermittelt. Sie machte mit ihrem Eilantrag geltend, das vollständige Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr, einschließlich des Verbots der Entgegennahme vorausgefüllter Wettscheine und von Zahlungsvorgängen sei jedenfalls inzwischen unverhältnismäßig.
Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg. Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung aus, Betriebsschließungen seien wegen des aktuellen Pandemiegeschehens und unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten staatlichen Kompensationsmaßnahmen derzeit noch verhältnismäßig. Jedoch seien inzwischen für den geschlossenen Einzelhandel Abholangebote (Click&Collect) zugelassen. Vergleichbares Wettannahmestellen nicht zu gestatten, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher, im Infektionsschutz wurzelnder Grund dafür, Einzelhandelsbetrieben Vertriebsformen, die in der Art von „Click & Collect“-Angeboten weitgehend kontaktlos und ohne einen Kundenbesuch im Ladeninneren stattfänden, zu gestatten, Inhabern von Wettannahmestellen ähnliche Möglichkeiten zur Dienstleistungserbringung aber ausnahmslos zu verbieten, sei nicht erkennbar. Einer reinen Wettannahmestelle sei es möglich, ihren Betrieb so zu organisieren, dass er „Click & Collect“-Betriebsformen entspreche, indem lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten werde und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet würden.
Der Beschluss vom 27. Januar 2021 ist unanfechtbar (Az. 1 S 124/21).