Die drei Kommunen hatten sich mit ihren Normenkontrollanträgen dagegen gewandt, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein mit der in Rede stehenden Teilfortschreibung des Regionalplans auf ihren kommunalen Flächen Gebiete festsetzt, in denen Windkraftanlagen zukünftig vorrangig und konzentriert - in jeweils anlagenbezogen noch durchzuführenden Zulassungsverfahren - zugelassen werden sollen. Sie befürchten, durch die Vorrangplanung in ihren eigenen Planungen unzulässig behindert zu werden und haben in den Normenkontrollverfahren vorgetragen, die Fortschreibung des Regionalplans leide an einer Vielzahl von Rechts- und Abwägungsfehlern.
Den Beteiligten wurden nunmehr die Entscheidungsgründe zugestellt. Der 5. Senat ist der Argumentation der Gemeinden in zwei zentralen Punkten gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt:
Die Normenkontrollanträge seien zulässig, insbesondere stehe den Kommunen die notwendige Antragsbefugnis zu. Denn als für die Bauleitplanung zuständige Behörde hätten sie jedenfalls die Vorrangplanung des Regionalplans zu beachten. Zwar unterlägen die Rechtsgrundlagen der Teilfortschreibung nicht den vorgetragenen rechtlichen Bedenken, sei keine Verletzung von Verfahrensvorschriften ersichtlich und könne auch nicht beanstandet werden, dass der Regionalverband die in Rede stehende Planung vorgenommen habe, ohne zuvor oder zumindest zeitgleich auch den Landschaftsrahmenplan fortzuschreiben. Die Teilfortschreibung des Regionalplans unterliege jedoch Abwägungsfehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führten. Denn der Regionalverband habe bei der Ermittlung und Bewertung der bei Windkraftanlagen gebotenen Lärmvorsorge und einzuhaltenden Siedlungsabstände auf eine nicht realitätsgerechte Referenz-Windkraftanlage mit einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 99 m abgestellt. Bereits in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2015 sei aber absehbar gewesen, dass die Dimensionen der Windkraftanlagen im Wirkzeitraum des Regionalplans größer würden und der gewählte (kleinere) Referenzanlagentyp nur noch selten zum Einsatz kommen werde. Der Regionalverband hätte sich daher bei der Auswirkungsprognose an einer deutlich größeren Anlagenkonfiguration orientieren müssen.
Ein weiterer Fehler liege darin, dass der Regionalverband im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen sei, als Beitrag der Region Mittlerer Oberrhein zu den Ausbauzielen des Landes für die Windenergie müsse eine Zielgröße von Standorten für mindestens 20 bis 40 Windkraftanlagen erreicht werden. Er habe deshalb im Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Abwägung unterstellt, dass der Belang der Windenergienutzung insoweit alle konkurrierenden raumordnerischen Belange, z.B. Aspekte des Landschaftsschutzes, überwiege. Dementsprechend habe der Regionalverband letztlich offengelassen, ob die Eignung einer konkreten Fläche für die Nutzung durch Windenergie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange tatsächlich rechtfertige. Die festzulegende Anzahl von Vorrangflächen und deren Umfang könne aber nicht Ausgangspunkt der Abwägung, sondern müsse deren Ergebnis sein.
Die festgestellten Abwägungsmängel führten zur Gesamtunwirksamkeit der in Rede stehenden Teilfortschreibung. Dem Regionalverband sei damit der Weg eröffnet, eine neue planerische Gesamtentscheidung zur Festlegung von Vorranggebieten zu treffen.
Die Revision wurde in den drei Verfahren jeweils nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (5 S 1107/18, 5 S 1707/18 und 5 S 1710/18).