§ 1e Abs. 2 Corona-Verordnung (in der Fassung vom 15.12.2020) enthält ein Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat vorgetragen, er wolle auch Silvester 2020/2021 mit Freunden und Familie in das neue Jahr hineinfeiern. Ein Silvester ganz ohne Feuerwerk sei für ihn gänzlich unzumutbar und unvorstellbar. Das Feuerwerksverbot stelle einen unverhältnismäßigen und deshalb verfassungswidrigen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit dar. Bei Einhaltung von Mindestabständen und der Verpflichtung zum Masketragen sei das Infektionsrisiko gering. Außerdem könne das Verbot auf belebte Plätze beschränkt werden.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, für das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik im öffentlichen Raum bestehe eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Es führe zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum solle Anreize, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben, vermindern. Hierdurch sollten Sozialkontakte reduziert und damit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus vermieden werden. Aufgrund der derzeit sehr hohen Infektionszahlen und des wieder exponentiellen Wachstums der Ansteckungen mit dem Coronavirus verfolge die Landesregierung zulässigerweise den Zweck, Leib und Leben der Bevölkerung und die Leistungsfähigkeit des stark belasteten Gesundheitssystems zu schützen.
Eine Beschränkung des Feuerwerksverbots auf bestimmte belebte Plätze oder der Erlass von Auflagen sei nicht gleich geeignet zu einer Reduzierung der Sozialkontakte und damit des Infektionsgeschehens beizutragen, wie die Vermeidung jedweder Anreize sich in die Öffentlichkeit zu begeben.
Angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen und der damit verbundenen notwendigen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands sei der Verzicht auf das Abbrennen von Pyrotechnik im öffentlichen Raum auch verhältnismäßig. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Bundesländern sei dem Antragsteller auch nicht jegliches Abbrennen von Feuerwerk untersagt. Das Verbot sei auf den „öffentlichen Raum“ beschränkt. Es bleibe dem Antragsteller und den übrigen Normadressaten unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der übrigen sich aus der Corona-Verordnung ergebenden Maßgaben im nicht öffentlichen Raum - zum Beispiel auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück - pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 4109/20).