Der Antragsteller, der eine Homepage unter „Querdenken 621 - Mannheim“ innehat, meldete für den heutigen Samstag in Mannheim eine Versammlung von 09.00 bis 18.30 Uhr mit dem Motto „Wir - Für das Grundgesetz“ an. Die Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) gab dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. Dezember aus infektionsschutzrechtlichen Gründen auf, den Teilnehmerkreis auf 200 Personen zu beschränken, beschränkte den Versammlungsort auf eine stationäre Kundgebung und gab ihm auf, für die Einhaltung der Abstandsvorschriften und der Maskenpflicht zu sorgen. In der Nacht zum 3. Dezember meldete der Antragsteller eine weitere Versammlung für heute von 16.00 bis 22.00 Uhr für den Marktplatz in Mannheim, ebenfalls mit dem Motto „Wir - Für das Grundgesetz“ an. Mit Bescheid vom 3. Dezember verbot die Antragsgegnerin beide Demonstrationen und jede weitere Versammlung des Antragstellers am heutigen Samstag im Mannheimer Stadtgebiet. Der Antragsteller habe durch seine Werbung für die Versammlungen klar gemacht, dass er nicht bereit sei, auf eine strikte Umsetzung der Auflagen hinzuwirken, und den Eindruck erweckt, die Versammlung finde als „Großdemo“ und ohne Vorgaben zur Teilnehmerzahl statt.
Einen gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe gestern Abend gegen 21.00 Uhr ab. Die Prognose, dass die konkrete Gefahr bestand, dass gegen den Straftatbestand des § 25 Abs. 2 VersG bzw. den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG verstoßen werde, weil durch den Antragsteller die im Bescheid vom 2. Dezember getroffenen Auflagen nicht beachtet würden, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insofern seien die im Internet veröffentlichten Angaben des Antragstellers zwar durchaus nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er ausdrücklich erkläre, auch eine gerichtliche Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht beachten zu wollen. Sie seien aber derart widersprüchlich, dass für den angesprochenen Teilnehmerkreis gerade nicht deutlich werde, dass eine Beschränkung erfolgen und konsequent durchgesetzt werden solle. Hinzu komme, dass die zumindest widersprüchlichen Angaben des Antragstellers auch vor dem Hintergrund des angesprochenen Adressatenkreises der Teilnehmer an Versammlungen der „Querdenker“-Bewegung zu sehen seien, bei deren Versammlungen es bislang wiederholt zu Verstößen gegen behördliche Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht und von Abstandsvorgaben gekommen sei. Die dargestellten Umstände rechtfertigten daher die Annahme, dass vom Antragsteller jedenfalls billigend in Kauf genommen werde, dass die Teilnehmerzahl überschritten und somit gegen § 25 Abs. 2 VersG und § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG verstoßen werde.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kurz nach Mitternacht eingelegte Beschwerde wies der VGH heute früh zurück. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht im Wesentlichen entschieden, dass der Antragsteller sich bei der gebotenen Zusammenschau seiner Erklärungen öffentlich in einer Weise widersprüchlich und vage geäußert habe, die durchgreifende Zweifel an seinem Willen begründeten, Auflagen, die als milderes Mittel im Vergleich zu einem Versammlungsverbot in Betracht kämen, ernsthaft durchzusetzen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Versammlungsverbot angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nur unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe als letztes Mittel in Betracht komme, sei der Verbotsbescheid der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3891/20).