Die Landesgruppe Baden-Württemberg der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag hatte für die Durchführung dieser Veranstaltung im Oktober 2020 einen Mietvertrag mit der Stadt Bühl (Antragsgegnerin) für das „Bürgerhaus“ geschlossen. Aufgrund des rapiden Anstiegs der Corona-Infektionen im Landkreis Rastatt hatte die Stadt den Vertrag jedoch am 29. Oktober 2020 außerordentlich gekündigt. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht gestern ab (s. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2020).
Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung in seinem den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss von heute aus, das Verwaltungsgericht habe den Antrag zutreffend abgelehnt. Die Antragstellerin, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, habe schon deshalb keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Nutzung des „Bürgerhauses“, weil sie nicht Partei dieses Vertrages sei. Vertragspartei sei vielmehr ausweislich der Angaben in dem Vertrag und des ihm vorangegangenen Schriftverkehrs die „Landesgruppe BW [Baden-Württemberg]“ der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe die Antragsgegnerin - wegen der bis dahin unklaren Angaben des für die AfD auftretenden Mitarbeiters - an diesen die Bitte gerichtet klarzustellen, ob zwei Vertragspartner - die Antragstellerin und die Landesgruppe - gemeint seien. Dieser habe sodann ausdrücklich erklärt, Vertragspartner sei die „Landesgruppe BW“, und der Antragsgegnerin dazu eigens die Gliederung der Bundestagsfraktionen in Landesgruppen erläutert.
Die Antragstellerin könne den behaupteten Anspruch auf Nutzung des „Bürgerhauses“ auch nicht aus öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen herleiten. Ortsfremde Organisationen hätten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Nutzung. Diese Entscheidung müsse den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Zulassungsbewerber (Art. 3 GG) genügen. Diese Anforderungen habe die Antragsgegnerin hier erfüllt. Sie habe angesichts der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens und konkret der 7-Tages-Inzidenz in ihrem Landkreis einen sachlichen, in ihrer Schutzpflicht für den Gesundheitsschutz wurzelnden Grund dafür, Veranstaltungen in der Einrichtung im November 2020 grundsätzlich abzusagen. Dabei habe sie weder die Versammlungsfreiheit noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Antragsgegnerin wende sich mit ihrer Kündigung weder gegen die Durchführung von politischen Veranstaltungen als solchen noch gegen die Antragstellerin als Partei. Sie behandele Parteien bei der Frage, ob diesen das „Bürgerhaus“ im November 2020 zur Verfügung gestellt werden solle, gleich. So habe sie der Antragstellerin zugleich mit der Absage angeboten, dass diese sich nach Wegfall des pandemiebedingten Absagegrundes wieder an sie wegen der Vereinbarung eines neuen Termins wenden könne.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3599/20).