Letzte Woche lehnte der VGH sieben Eilanträge gegen die angeordneten Betriebsschließungen ab. Geklagt hatten ein Hotelgast, ein Restaurant, ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio und ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter (siehe Pressemitteilungen vom 5. und 6. November).
Alle diese Woche vom VGH entschiedenen Eilanträge gegen die neue Corona-Verordnung blieben erfolglos. Der 1. Senat hat zur Begründung wiederum darauf abgestellt, dass zwar offen sei, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprächen, jedoch die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig seien (siehe ausf. Pressemitteilung vom 6. November).
Die Entscheidungen in dieser Woche betrafen - neben weiteren Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Restaurants und Hotels - u.a. die Schließung einer Spielhalle, eines Prostitutionsbetriebs, einer Tanzschule und eines Tattoostudios. Auch Eilanträge gegen die Beschränkungen für Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 CoronaVO), die allgemeinen Abstandsregeln (§ 2), die Maskenpflicht (§ 3), die Bestimmungen zur Datenverarbeitung (§ 6), die Zutritts- und Teilnahmeverbote (§ 7), die Vorgaben für Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei Todesfällen (§ 12) und die Maßgaben für die Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14) blieben erfolglos.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.