Gegen diese Allgemeinverfügung wandten sich vier Antragsteller, darunter ein Bewerber für das Amt
des Oberbürgermeisters mit einem Eilantrag. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. November ab. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde hatte beim VGH keinen Erfolg.
Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde führt der 1. Senat aus, dass der reibungslose Ablauf einer Wahl - wie es
auch das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl annehme - nur gewährleistet werden könne, wenn die Rechtskontrolle
vor und während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren
vorbehalten bleibe. Das Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg sehe Rechtsschutz vor der Wahl nur für ausgewählte Einzelakte
vor (vgl. § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 KomWG). Darüber hinaus bestehe die Pflicht zur Absage
einer Wahl durch die Rechtaufsichtsbehörde nur bei offenkundigem Mangel (§ 29 KomWG). Ausgehend von dieser Gesetzessystematik
könne einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche
Ausnahmefälle lägen allenfalls dann vor, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könne,
dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 30 KomWG zur
Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen werde. Das sei hier nicht der Fall. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die
Grundsätze der Freiheit und der Öffentlichkeit der Wahl durch die Regelungen der streitigen Allgemeinverfügung verletzt
würden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3510/20).