Der 1. Senat führt zur Begründung der Ablehnung des Antrags aus, insbesondere in einer Pandemielage mit diffusem Infektionsgeschehen könne es - zur Vermeidung eines vollständigen „Lockdowns“ - sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen geben. Im Eilverfahren offen sei allerdings, ob solche Differenzierungen, für die es keine rein infektionsschutzrechtlichen Gründe gebe, vom Verordnungsgeber oder nur vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden dürfen. Diese Frage stelle sich umso dringlicher, wenn die Landesregierung Ungleichbehandlungen zu einem Zeitpunkt vornehme, zu dem die Grundrechtsträger bereits über einen längeren Zeitraum erheblichen Grundrechtseingriffen zur Bekämpfung einer Pandemie ausgesetzt gewesen seien.
Ob das neue Beherbergungsverbot für privat Reisende den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehalts genüge, sei daher offen. Ob der Antragsteller in der Hauptsache Erfolgsaussichten habe, stehe mithin noch nicht fest. Der Eingriff in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei mit Blick auf die staatlichen Maßnahmen zur Umsatzkompensation jedoch voraussichtlich verhältnismäßig.
Dies gelte auch für den Antragsteller als Urlaubsgast. Die mit dem Verzicht auf den geplanten Urlaub und den fehlenden Möglichkeiten zur Umplanung desselben im November 2020 einhergehenden Nachteile seien zwar von einigem Gewicht. Jedoch komme den gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands ein größeres Gewicht zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 3405/20).