Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2020 entschieden und damit der Berufung des beklagten Landes und der beigeladenen Hochschule gegen eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 stattgegeben. Der Tenor des Urteils ist den Beteiligten heute bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 9 S 2092/18).