Bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten (VGH-Pressemitteilung Nr. 33 vom 23.10.2019). Auf die Anhörungsrügen des Antragsgegners (Land Baden-Württemberg) und der Beigeladenen (Betreibergesellschaft des Stadions) hat der Senat das Verfahren durch Beschluss vom 19. Mai 2020 fortgesetzt, soweit er im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 den Antragstellern recht gegeben hatte (VGH-Pressemitteilung Nr. 25 vom 20.05.2020). Der Beschluss vom 2. Oktober 2019 ist dagegen unanfechtbar geworden, soweit darin die Beschwerden der Antragsteller im Übrigen zurückgewiesen wurden, also hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung des Fußballstadions samt Nebenanlagen, der Nutzung des Stadions für Fußballspiele an Werk- und Sonntagen tags außerhalb der Ruhezeiten und für Drittveranstaltungen sowie hinsichtlich der Nutzung des Trainingsgeländes.
Soweit auf Grund der Anhörungsrügen das Eilrechtsschutzverfahren fortzuführen war, hat der VGH mit dem heute bekannt gewordenen Beschluss entschieden, dass Bundesligaspiele vorläufig zulässig sind, die im Wesentlichen außerhalb der Ruhezeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (täglich 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) stattfinden sollen, auch wenn sie eventuell unwesentlich in diese Ruhezeiten hineinreichen. Darüber hinaus dürfen Spiele im Rahmen des DFB-Pokals, der UEFA Europa League und der UEFA Champions League durchgeführt werden, die im Wesentlichen in den genannten Ruhezeiten stattfinden und gegebenenfalls in die Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) hineinreichen.
Dagegen sind Bundesligaspiele und Vorbereitungsspiele, die im Wesentlichen in den Ruhezeiten stattfinden oder in die Nachtzeit hineinreichen, vorläufig unzulässig. Zur Begründung hat der 3. Senat des VGH ausgeführt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei davon auszugehen, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich dieser Fußballspiele voraussichtlich die Rechte der in einem benachbarten Wohngebiet ansässigen Antragsteller verletze. Denn diese Spiele seien wahrscheinlich zu Unrecht als seltene Ereignisse im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingestuft worden. Seltene Ereignisse in diesem Sinne setzten eine besondere, vom Normalbetrieb qualitativ abweichende Betriebssituation voraus und ließen nicht generell eine Erhöhung der zulässigen Immissionsrichtwerte an 18 Tagen im Jahr zu. Die genehmigten und bei den Bundesligaspielen tatsächlich zu erwartenden Lärmwerte überschritten deshalb voraussichtlich die den Antragstellern zumutbaren Lärmschwellen.
Weitere Spiele seien von der Baugenehmigung nicht umfasst (z. B. Relegationsspiele) oder ausdrücklich untersagt worden, weil die Genehmigung Fußballspiele mit einem planmäßigen Spielbeginn ab 20:30 Uhr ausschließe.
Der Beschluss vom 20. August 2020 ist unanfechtbar (Az. 3 S 2948/19).