Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 untersagte der 3. Senat des VGH auf Antrag von Anwohnern (Antragsteller) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Hiergegen wandten sich das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) und die Betreibergesellschaft des Stadions (Beigeladene) mit Anhörungsrügen und machten geltend, der VGH habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er seinem Beschluss die Sportanlagenlärmschutzverordnung in einer veralteten, seit dem 9. September 2017 nicht mehr geltenden Fassung zu Grunde gelegt habe.
Verfahrensrechtlicher Hintergrund:
Mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO kann ein Beteiligter geltend machen, eine gerichtliche Entscheidung habe sein Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung Vorbringen der Beteiligten nicht berücksichtigt hat oder wenn es sich wegen eines fehlenden gerichtlichen Hinweises um eine Überraschungsentscheidung handelt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Über die Anhörungsrüge entscheidet stets derselbe Spruchkörper (beim VGH der Senat), der bereits die Ausgangsentscheidung getroffen hat. Hat die Anhörungsrüge Erfolg, sieht das Gesetz vor, dass das Ausgangsverfahren in die Lage vor der Gehörsverletzung zurückversetzt und fortgeführt wird.
Die Anhörungsrügen - über die zu entscheiden der VGH zuwartete, da die Beteiligten über mehrere Monate außergerichtliche Vergleichsgespräche führten - hatten Erfolg. Der 3. Senat gab ihnen mit Beschluss vom 19. Mai 2020 statt (Az. 3 S 2948/19).
Zur Begründung führt er aus, der Beschluss vom 2. Oktober 2019 sei eine Überraschungsentscheidung gewesen. Das Gericht habe seiner Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 15. November 2018 nicht mehr geltende Fassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu Grunde gelegt. Es habe damit für die Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr für die Bestimmung der zumutbaren Lärmimmissionen Richtwerte angenommen, die um 5 dB(A) unter den geltenden Werten lägen. Mit dieser für die Vollzugsaussetzung der Baugenehmigung entscheidungserheblichen Wendung hätten die Beteiligten nicht rechnen müssen.
Daher entschied der 3. Senat, dass das Verfahren insoweit fortgesetzt und eine neue Entscheidung ergehen wird. Ein Termin für die neue Entscheidung lässt sich noch nicht nennen, da die Beteiligten im fortgesetzten Verfahren erneut die Möglichkeit der Stellungnahme haben.
Hinsichtlich der übrigen genehmigten Nutzungen sowie der Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu anderen Tageszeiten verbleibt es bei dem Beschluss vom 2. Oktober 2019. Diese Nutzungen sind damit vorläufig zulässig.