Die nördlich des Waldstücks Lietenholz gelegene Anlage wurde bereits im Jahr 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und errichtet. Auf den Antrag zweier Naturschutzverbände ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart am 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung an. Die damals vom Betreiber erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass der Betrieb der Anlage seitdem vorläufig untersagt war. Der damals zuständige 8. Senat des VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Bezug auf den unbeschränkten Anlagenbetrieb durchgeführte Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unzureichend gewesen sei. Insbesondere seien die zugrundeliegenden Gutachten mit Blick auf das von der Anlage ausgehende Tötungsrisiko für die Greifvogelart des Rotmilans nicht schlüssig (Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 -).
Inzwischen hat der Betreiber auf einen unbeschränkten Betrieb der Anlage verzichtet. In der Folge hat die Genehmigungsbehörde, das Landratsamt Schwäbisch-Hall, die zulässigen Betriebszeiten vom 15. Februar bis zum 15. November eines jeden Jahres von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang beschränkt („Sommernachtsbetrieb“). Die vom Betreiber auf Grund dieser Modifikation beantragte Änderung des vorangegangenen Eilrechtsbeschlusses lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab (Beschluss vom 15.02.2019 - 13 K 11874/18 -).
Auf die Beschwerde des Betreibers hat der 10. Senat des VGH jetzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2019 korrigiert und die Eilrechtsanträge der beteiligten Naturschutzverbände wegen geänderter Umstände abgelehnt. Die Anlage darf deswegen mit den in den Sommermonaten auf die Nachtstunden beschränkten Einschaltzeiten bis auf Weiteres betrieben werden. Der VGH hat zunächst festgestellt, dass der Sommernachtsbetrieb nicht bereits Gegenstand des vorangegangenen Eilrechtsverfahrens gewesen sei, was der vom Betreiber begehrten Abänderung der damaligen Entscheidung entgegengestanden hätte. In der Sache habe sich durch die Betriebseinschränkung eine wesentliche Änderung ergeben, die einen vorläufigen Betriebsstopp nicht mehr notwendig mache. Denn in der ergänzenden Vorprüfung und den hierzu vorliegenden Umweltgutachten werde überzeugend dargelegt, dass ein relevantes Tötungsrisiko für betroffene Vogelarten wie den Rotmilan nicht mehr bestehe, da deren wesentliche Aktivitätszeiten nun ausgespart würden. Auch im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage im Jahr 2016 habe es keine relevanten und bislang unberücksichtigt gebliebenen Umweltauswirkungen gegeben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Genehmigung der Anlage mit den eingeschränkten Betriebszeiten notwendig machen würden.
Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar (10 S 603/19).