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Corona-Verordnung: Zwei Eilanträge beim VGH anhängig
Datum: 31.03.2020
Kurzbeschreibung:
Dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) liegen derzeit zwei Eilanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung vor.
Zum einen wendet sich ein Bürger mit seinem am 21. März eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sieht sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt (Az. 1 S 871/20). Zum anderen wendet sich ein in Baden-Württemberg ansässiges Fitnessstudio gegen die Corona-Verordnung. Es macht in seinem am 27. März eingegangenen Antrag geltend, die von der Landesregierung herangezogene Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sei keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Betriebsstilllegung. Diese verletze es in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (Az. 1 S 925/20).
Der VGH beabsichtigt, in der ersten Hälfte des Aprils über die Anträge zu entscheiden.