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Geschäftstätigkeit 2019: Geschäftsbelastung bei den Verwaltungsgerichten sinkt; Deutlicher Anstieg der Asylverfahren beim Verwaltungsgerichtshof; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen
Datum: 03.03.2020
Kurzbeschreibung:
Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land hat sich die Geschäftslage 2019 entspannt. Die starke Aufstockung des Personals im richterlichen Bereich und bei den Servicekräften in den letzten Jahren zeitigt erhebliche Erfolge. Während die Neueingänge und Erledigungen in allgemeinen Verfahren in etwa auf dem Niveau der Jahre 2017 und 2018 blieben, konnte die Verwaltungsgerichte 2019 die Zahl der offenen Asylverfahren trotz noch immer 17.694 Eingängen um über 6.000 Verfahren stark reduzieren.
Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat der Eingang von Asylverfahren 2019 dagegen deutlich, nämlich um mehr als die Hälfte im Vergleich zum Vorjahr zugenommen, während der Eingang allgemeiner Verfahren fast unverändert blieb. Diese Zunahme an Asylverfahren prägt auch die Geschäftslage beim VGH. Bei im Wesentlich gleicher Ausstattung mit Richterinnen und Richtern ist der Bestand unerledigter Verfahren spürbar gewachsen.
1. Geschäftsentwicklung beim VGH
Allgemeine Verwaltungsrechtssachen
Im Jahr 2019 gingen beim VGH 2.129 allgemeine Verfahren und damit ungefähr so viele wie im Vorjahr (2.147; -0,8%) ein. Die Zahl der Erledigungen betrug 1.949 (Vorjahr 2.056) und nahm somit etwas ab (-5,2%). Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg folglich auf 870 allgemeine Verfahren an (Vorjahr 690, Anstieg um 26%). Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich unterschiedlich entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben sank sie deutlich auf 14,0 Monate (Vorjahr 17,6); knapp die Hälfte dieser Verfahren (44,4%, Vorjahr 40,5%) war innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung stieg hingegen von 4,2 Monaten im Vorjahr auf nun 5,8 Monate an, bei den durch Urteil erledigten Berufungen ebenso auf 14,7 Monate (Vorjahr 12,3). Von diesen Verfahren waren 38,6% (Vorjahr 60,5 %) innerhalb eines Jahres erledigt. Bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,7 Monate (Vorjahr 2,4) an.
Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 12,6% (Vorjahr 14,2%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 20,9% (Vorjahr 19,0%), Beschwerden zu 10,0% (Vorjahr 8,5%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 14,0% (Vorjahr 12,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 21,8% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 20,0%).
Asylverfahren
Wie im Vorjahr ist auch 2019 eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu verzeichnen. Die Eingänge stiegen auf 1.343 Verfahren an (2018: 868; 2017: 705; 2016: 195). Da 1.176 Verfahren (Vorjahr 749) erledigt wurden, stieg die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende auf 407 (Vorjahr 240; +69,5%).
Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen stieg mit 9,5 Monaten gegenüber 2018 (8,9 Monate) ebenfalls an. Mehr als die Hälfte der Berufungen (56,4%) wurde jedoch binnen eines Jahres erledigt (Vorjahr: 73,7%). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung in Asylsachen stieg die Verfahrensdauer auf 1,6 Monate (Vorjahr: 1,2 Monate) an.
Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 8,6% (Vorjahr 10,3%) und bei den Berufungen 58,9% (Vorjahr 8,3%).
Durchschnittliche Richterzahl
Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2019 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 29,58 auf dem Niveau des Vorjahres (29,71).
2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten
Allgemeine Verwaltungsrechtssachen
Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit insgesamt 10.479 merklich um 6,5% ab. Die Zahl der Erledigungen blieb mit 11.104 (Vorjahr: 11.411; -2,6%) in etwa gleich. Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende sank gegenüber dem Vorjahr um 7,0% auf 8.238 (Vorjahr 8.863).
An den Verwaltungsgerichten hat sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren unterschiedlich entwickelt. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 11,7 Monate (Vorjahr 10,7) gestiegen, in Eilverfahren hingegen auf 3,0 Monate (Vorjahr 3,3 Monate) gesunken. 57,8% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt.
Asylverfahren
Die Eingänge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten sind mit 17.694 gegenüber dem Vorjahr (27.585; 2017: 48.080) deutlich zurückgegangen (-35,8%). Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren ging leicht zurück auf 24.039 (Vorjahr 25.614). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende konnte mit 32.785 deutlich reduziert werden (Vorjahr 39.130; -16,2%). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in Hauptsacheverfahren nahm von 10,6 Monaten im Vorjahr auf nun 18,3 Monate erheblich zu, die Verfahrensdauer in Eilverfahren von 3,3 Monaten auf 3,9 Monate ebenfalls etwas. 27,8% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden (Vorjahr 36,7%).
Zahl der Richterinnen und Richter
Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2019 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter betrug 212,38 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (Vorjahr: 167,67; 2017: 139,93).
3. Rückblick auf das Jahr 2019
Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes öffentliches Interesse. Hervorzuheben sind die Entscheidungen zu den Oberbürgermeisterwahlen in Freiburg, Böblingen und Weinheim, zum Luftreinhalteplan für Reutlingen, zur PFC-Problematik in Baden-Baden und Rastatt, zu Autoposern in Mannheim, zu verkaufsoffenen Sonntagen in Herrenberg und Ludwigsburg sowie zu den Windparks Länge und Straubenhardt.
4. Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2020 eine Entscheidung des VGH ansteht
1. Senat
Verbandsklagerecht für PETA Deutschland e.V.?
Die Organisation PETA Deutschland e.V. (Kläger) erstrebt vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Der Kläger beantragte am 30. November 2015 nach § 5 des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) beim Beklagten die Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 lehnte der Beklagte diesen Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass von der für eine Anerkennung erforderlichen landesweiten Tätigkeit des Klägers mit nur neun stimmberechtigten Mitgliedern nicht auszugehen sei. Die hiergegen von PETA erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30. März 2017 ab. Mit der Berufung (1 S 702/18) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
In dem Verfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, den 12. März 2020, 11.00 Uhr
im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg
68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.
Übergriffiger Gemeinderat?
Die AfD-Fraktion im Reutlinger Gemeinderat wendet sich in einem Eilrechtsverfahren gegen die Stadt Reutlingen, ihren Oberbürgermeister und den Gemeinderat. Die Beteiligten streiten um die Frage, was ein Gemeinderat nach Ablauf seiner Amtszeit in der Zeit bis zum Zusammentritt des neuen Gemeinderats noch entscheiden darf.
Am 26. Mai 2019 wurde der Reutlinger Gemeinderat neu gewählt. Er trat in der konstituierenden Sitzung vom 25. Juli 2019 zusammen. Zwei Tage zuvor, am 23. Juli 2019, hielt der Gemeinderat in seiner alten, noch keine AfD-Fraktion umfassenden Zusammensetzung eine Sitzung ab. Die Tagesordnung umfasste mehrere Punkte, zu denen der alte Gemeinderat Beschlüsse fasste. Darunter waren die Wahl der Leiterin/des Leiters des Amtes für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde (TOP 5) und der Beschluss eines städtebaulichen Konzepts sowie die Durchführung von Verfahrensschritten (u.a. frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) für ein Bebauungsplanverfahren und damit im Zusammenhang die Anordnung eines öffentlich-rechtlichen Baulandumlegungsverfahrens (TOP 8 - „Wohnbauflächenoffensive 2025“). Der alte Gemeinderat fasste ferner Beschlüsse über die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans zur Innenentwicklung (TOP 9 - „Neues Leben für die ehemaligen Fabriken Ernst und Gustav Wagner“) und die Durchführung von weiteren Verfahrensschritten in einem dritten und einem vierten Bebauungsplanverfahren (TOP 10 und 11/11.1, jeweils Beschlüsse über die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange).
Der alte Gemeinderat stützte sich hierbei auf eine Bestimmung aus der Gemeindeordnung, wonach der bisherige Gemeinderat bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiterführt, wobei „wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können,“ dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten bleiben (§ 30 Abs. 2 Satz 3 und 4 GemO).
Die AfD-Fraktion im neuen Gemeinderat hat am 29. August 2019 einen Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt, mit dem sie sich unter anderem gegen die vom alten Gemeinderat am 23. Juli 2019 gefassten Beschlüsse wendet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsantrag mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob die Antragstellerin aus einem etwaigen Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Satz 4 GemO überhaupt eigene Rechte herleiten könne. Jedenfalls liege kein Gesetzesverstoß vor. Die von der Antragstellerin beanstandeten Entscheidungen des alten Gemeinderats seien keine „wesentlichen Entscheidungen“ im Sinne dieser Vorschrift.
Die Antragstellerin hat am 2. Februar 2020 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt (1 S 424/20). Der Verwaltungsgerichtshof wird darüber nach Eingang der Beschwerdeerwiderungen voraussichtlich zum Ende des ersten Quartals 2020 entscheiden.
Ist die grenznahe Schleierfahndung mit europäischem Recht vereinbar?
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Personenkontrolle. Er fuhr im April 2017 mit einem aus Strasbourg kommenden Fernbus von Freiburg nach Konstanz. In Konstanz stiegen Beamte der Bundespolizei zu und führten eine Ausweiskontrolle bei den Fahrgästen durch.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der gegen die Ausweiskontrolle gerichteten Klage mit Urteil vom 11. April 2019 stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die beim Kläger durchgeführte Identitätskontrolle rechtswidrig war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kontrolle sei auf der Grundlage einer Vorschrift aus dem Bundespolizeigesetz zur verdachtsunabhängigen sog. Schleierfahndung im Gebiet von 30 km hinter der Grenze durchgeführt worden (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG). Diese Vorschrift sei aber mit europäischem Recht nicht vereinbar. Aus dem sog. Schengener Grenzkodex (SGK) ergebe sich die Pflicht der Mitgliedstaaten, einen „Rechtsrahmen“ zu schaffen, der gewährleiste, dass Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie die - durch den SGK grundsätzlich abgeschafften - Grenzübertrittskontrollen hätten. Einen solchen „Rechtsrahmen“ biete die genannte Vorschrift aus dem Bundespolizeigesetz allein nicht, weil sie insbesondere hinsichtlich der Intensität und der Häufigkeit der Kontrollen weder Konkretisierungen noch Einschränkungen enthalte.
Die in dem Verfahren beklagte Bundesrepublik hat Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof wird darüber voraussichtlich Mitte des Jahres entscheiden (1 S 1481/19).
2. Senat
Kressbronn: Kurtaxe für Liegeplatzbesucher im Hafen zulässig?
Gegenstand dieser Normenkontrolle ist die Gültigkeit der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Gemeinde Kressbronn am Bodensee vom 13. März 2019. Auf der Grundlage dieser Satzung soll die Kurtaxe auch für die Anmietung und Nutzung eines Liegeplatzes in der Hafenanlage gefordert werden. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung ist jemand, der eine Hafenanlage mit Liegeplätzen betreibt, verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen anzumelden und nach Abreise abzumelden.
Die Antragstellerin, die u. a. eine Hafenanlage betreibt, macht insbesondere geltend, die Gemeinde Kressbronn sei nicht normsetzungsbefugt, soweit sie von Hafenanliegern die Abgabe fordere. Es fehle insoweit an der Abgabenhoheit der Gemeinde, da die Hafenanlage zum Bodensee gehöre und sich daher außerhalb des Gemeindegebiets befinde. Im Übrigen verstoße die Satzung gegen das Gleichheitsgebot. Da sich die Liegeplatzbesucher auf der Seefläche im Hafen außerhalb des Gemeindegebiets aufhielten, kämen sie nur besuchsweise auf das Gemeindegebiet, hielten sich dort aber nicht auf. Die Wassersportler stünden mithin Tagesbesuchern mit einem Fahrrad, Pkw, Bus oder Schiff gleich, von denen die Gemeinde mangels Anknüpfungspunkt in der Satzung auch keine Kurtaxe erhebe.
Die Sache soll in der 2. Jahreshälfte verhandelt werden (2 S 2801/19).
3. Senat
Gaiberg: Schutz einer Streuobstwiese vor einem neuen Wohngebiet?
Der BUND begehrt, gestützt auf sein Klagerecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ der Gemeinde Gaiberg vom 27. Februar 2019 gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 3 S 3180/19 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Der BUND macht geltend, der Bebauungsplan hätte nicht ohne Umweltprüfung (Verfahren gemäß § 13b BauGB) aufgestellt werden dürfen. § 13b BauGB gelte nur für Bebauungspläne, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werde. Der Bebauungsplan weise demgegenüber ein allgemeines Wohngebiet aus, in dem auch zahlreiche andere Nutzungen zulässig seien. Ohnehin sei § 13b BauGB nicht anwendbar. Er sei europarechtswidrig, weil er mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG nicht vereinbar sei. Außerdem sei der Bebauungsplan mit dem Flächennutzungsplan nicht vereinbar und verstoße gegen den Grundsatz, dass die Innenentwicklung Vorrang haben müsse vor der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich.
Besonders gravierend sei, dass der Bebauungsplan zur Rodung einer Streuobst- und Wiesenfläche mit einer Vielzahl zum Teil besonders geschützter Tiere und Pflanzen führe, die für die Biodiversität von besonderer Bedeutung seien. Die Erhaltung solcher Streuobstwiesen sei gerade ein besonderes Anliegen des Landes Baden-Württemberg. Der Eilantrag sei erforderlich, weil die Baufeldfreimachung und die Herstellung der Erschließungsanlagen nunmehr ohne weitere Erlaubnis zulässig seien.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2020 hat der Senat den Erlass einer sog. „Zwischenverfügung“ abgelehnt. Mit einer solchen Verfügung wollte der Antragsteller erreichen, dass der Gemeinde Gaiberg bis zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Rodung der Streuobstwiese untersagt wird. In seinem ablehnenden Beschluss hat der Senat ausgeführt, dass der BUND eine solche Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren nicht erreichen könne. Denn die Berechtigung der Gemeinde Gaiberg zur Durchführung der Rodungsmaßnahmen setze die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht voraus, sondern richte sich allein nach Naturschutzrecht. Auch eine Petition des Antragstellers an den Landtag war zuvor bereits erfolglos geblieben.
Mit einer Entscheidung des Senats über den Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in der ersten Hälfte dieses Jahres zu rechnen (3 S 6/20).
5. Senat
Zweite Rheinbrücke bei Karlsruhe
Am 15. September 2017 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan für das Straßenbauvorhaben des Bundes „B 10/18, Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth im Zuge der B 10“ fest. Vorgesehen ist der Neubau einer Straßenbrücke etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung mit Anschluss an die linksrheinische B 9 und die rechtsrheinische B 10 (Südtangente).
Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe betrifft allerdings nur den baden-württembergischen Teil der Verbindung. Die neue Trasse verläuft hier von der Landesgrenze im Rhein kommend zunächst parallel der DEA-Scholven-Straße in östliche Richtung, schwenkt dann nach Süden, überquert das Industriegleis zur Raffinerie sowie die Alb, folgt anschließend dem Verlauf der Raffineriestraße und schließt unter weitgehender Nutzung der bestehenden Anschlussstelle Raffineriestraße an die Südtangente (B 10) am so genannten „Ölkreuz“ an. Insgesamt orientiert sich die Linienführung im Wesentlichen am Bestand. Der rheinland-pfälzische Teil ist Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2017. Diesen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 6. November 2019 (8 C 10240/18.OVG) unter Klagabweisung im Übrigen insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, als er die Errichtung der Rheinbrücke nicht nur als freitragendes Bauwerk, sondern auch als Pfeilerbrücke umfasst. Der Anschluss der zweiten Rheinbrücke auf baden-württembergischer Seite an die B 36 („Querspange“), der im aktuellen Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen ebenfalls als „Vorhaben des vordringlichen Bedarfs“ enthalten ist, ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens.
Klage des BUND
Gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. September 2017 hat der BUND, Landesverband Baden-Württemberg e.V., als anerkannte Naturschutzvereinigung Klage erhoben. Er macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Verfahrensfehlern. Auf baden-württembergischer Seite hätte wie in Rheinland-Pfalz ein Raumordnungsverfahren stattfinden müssen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft verlaufen. Die Bekanntmachung der öffentlich ausgelegten Unterlagen sei unzureichend gewesen. Im Laufe des Planfeststellungsverfahrens seien vom Vorhabenträger weitere Fachbeiträge vorgelegt worden, zu denen keine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr durchgeführt worden sei. Dem Vorhaben fehle es an der Planrechtfertigung. Außerdem verstoße es gegen artenschutzrechtliche Vorgaben. Es sei zu Unrecht für 13 Arten eine Ausnahme vom Zugriffsverbot erteilt worden, darunter für Vogelarten wie den Grauspecht, den Mittelspecht, den Schwarzspecht, den Pirol, den Kuckuck und den Wendehals. Die Europäische Vogelschutzrichtlinie lasse aus den hier für den Straßenbau sprechenden Gründen keine Ausnahme zu. Darüber hinaus sei mit der Variante D 2 (Parallelbrücke zur bestehenden Brücke) eine zumutbare Alternative gegeben, bei der keine Ausnahme vom Zugriffsverbot erteilt werden müsste. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem gegen weitere naturschutzrechtliche Vorgaben und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Schließlich sei die Abwägung fehlerhaft. Das Vorhaben hätte nicht in zwei Abschnitte aufgeteilt werden dürfen. Die Verkehrsprognose sei unzutreffend. Auch die Situation für den Radverkehr verschlechtere sich, zumal über die neue Brücke kein Radweg verlaufen solle. Andere Alternativen („Parallelbrücke“ oder „Brücke zwischen den Brücken“) seien zu Unrecht abgelehnt worden.
Eine Terminierung soll demnächst für das erste Halbjahr 2020 erfolgen (5 S 2834/17).
Klage der Stadt Karlsruhe
Die Stadt Karlsruhe hat ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Sie macht geltend, sie werde durch das Vorhaben in ihrer Planungshoheit und ihrem privaten Eigentum an Grundstücken betroffen. Der Beschluss verletze Bestimmungen zum Artenschutz und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Auch fehle die Planrechtfertigung. Zudem sei er abwägungsfehlerhaft. Für das Vorhaben würden städtische Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen, ohne dass ein für die Stadt bedeutsames Verkehrsproblem - die Überlastung der Südtangente - gelöst werde. Die Abschnittsbildung sei mangels des zur Entlastung der Südtangente erforderlichen Anschlusses an die B 36 fehlerhaft. Mit der Variante D 2 („Parallelbrücke“) sei eine gegenüber der Variante B 3 vorzugswürdige Alternative gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss habe das Abwägungsmaterial für den Variantenvergleich fehlerhaft zusammengestellt, weil beim Variantenvergleich eine Störfallsituation in der Raffinerie gar nicht, die im Flächennutzungsplan dargestellte Erholungssituation des Landschaftsraums zwischen Knielingen und dem Rhein unzutreffend und die Betroffenheit privater Grundeigentümer nur einseitig betrachtet worden seien. Schließlich weise die zweite Rheinbrücke keinen Geh- und Radweg auf.
Eine Terminierung soll demnächst für das erste Halbjahr 2020 erfolgen (5 S 2835/17).
Stuttgart 21 - Umgestaltung der Wolframstraße
Im Zuge der Baumaßnahmen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 soll im Bereich der Wolframstraße in Stuttgart ein Tunnelbauwerk für den künftigen Verlauf der S-Bahn errichtet werden. Die Wolframstraße muss dieses Bauwerk mittels Umfahrungsschleifen, die über Rampen geführt werden, überwinden. Entsprechende Planungen wurden mit einem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 26. Juli 2017 bereits beschlossen.
Dabei handelt es sich jedoch aus Sicht der Stadt Stuttgart, die am 30. August 2017 Klage auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat, nur um eine provisorische Lösung. Nach Fertigstellung des Gesamtprojekts Stuttgart 21 müsse der bisherige gradlinige und vierspurige Verlauf der Wolframstraße wiederhergestellt werden. Die beigeladene DB Netz AG als Trägerin des Vorhabens Stuttgart 21 sei verpflichtet, auch diese Planungen auf ihre Kosten zu übernehmen und vom Eisenbahn-Bundesamt feststellen zu lassen. Es handele sich um eine notwendige Folgemaßnahme des Bahnprojekts. Zudem sei die DB Netz AG verpflichtet, die mit der Unterhaltung des provisorischen Bauwerks verbundenen Kosten zu tragen.
Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt und die beigeladene DB Netz AG sind hingegen der Ansicht, die weitere Planung auch im Bereich der Wolframstraße erfordere eine umfassende Verkehrskonzeption für die Zeit nach der Inbetriebnahme des Gesamtprojekts Stuttgart 21. Diese obliege der Stadt Stuttgart als Trägerin der Planungshoheit. Als Trägerin der Straßenbaulast müsse diese auch die Kosten für das provisorische Bauwerk tragen.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (5 S 2016/17).
Windkraft im Regionalplan Mittlerer Oberrhein
Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren im Mai und Juli 2018 erhobenen Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen durch eine Fortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein.
Bei den Antragstellerinnen handelt es sich um die Gemeinden Baden-Baden, Ettlingen, Forbach und Malsch (Landkreis Karlsruhe). Sie machen geltend, bei der Erstellung des Regionalplans durch den Regionalverband seien die widerstreitenden Interessen fehlerhaft abgewogen worden. Der Regionalverband habe das Potential der Windenenergienutzung in der Region und damit die Bedeutung der mit der Planungskonzeption verfolgten Belange des Klimaschutzes und der Versorgung mit regenerativer Energie überbewertet. Demgegenüber habe er unter anderem die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild, die Erholungsfunktion der Landschaft und das Mikroklima verkannt. Auch sei der von Windkraftanlagen verursachte Lärm nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit Blick auf diese Belange würden sie auch in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. Schließlich habe der Regionalverband auch das artenschutzrechtliche Konfliktpotential nicht richtig erfasst.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (5 S 1707/18, 5 S 1107/18, 5 S 1708/18, 5 S 1710/18).
6. Senat
Sperrzeitverordnung für die Heidelberger Altstadt
Im Mai 2018 erklärte der VGH die Heidelberger Sperrzeitverordnung - welche Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den Nächten zum Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah - wegen Verstoßes gegen elementare Interessen der Anwohner für unwirksam und wies die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hin, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner zu bemühen. Mit Erlass der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 setzte der Gemeinderat die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den Nächten zu Samstag bis Sonntag auf 4:00 Uhr fest. Daneben beschloss er ein Paket flankierender Maßnahmen zur Lärmprävention.
Die Kläger, die in der Heidelberger Altstadt wohnen, halten dies nicht für ausreichend und haben Normänderungsklage erhoben. Sie machen geltend, die zulässigen Lärmgrenzwerte würden durch den nächtlichen Betrieb der Gaststätten weit überschritten. Die beschlossenen begleitenden Maßnahmen hätten bisher keine Besserung gebracht. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Änderung der Sperrzeitverordnung vom 24.Juli 2018 zu entscheiden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung ändert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr an Wochentagen - und damit auch am sog. studentischen Donnerstag - und am Wochenende sowie in den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg auf 2:30 Uhr festsetzt. Angesichts der regelmäßig zu verzeichnenden erheblichen Überschreitung der Lärmrichtwerte sei dies zur Gewährleistung der aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens sechs Stunden notwendig. Die Interessen der Gastronomen und Gaststättenbesucher an langen Öffnungszeiten müssten demgegenüber zurückstehen. Die vorgesehenen flankierenden Maßnahmen seien zum großen Teil nicht umgesetzt worden und auch nicht geeignet, in absehbarer Zeit den Lärm im Bereich der Wohnungen der Kläger so weit zu reduzieren, dass ihr Recht auf eine ungestörte Nachtruhe gewahrt werde. Da der Gemeinderat der Beklagten über Jahre hinweg seine grundrechtliche Schutzpflicht vernachlässigt und nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Kläger keinen von den Gaststätten ausgehenden lärmbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt seien, habe sich das Ermessen des Gemeinderats nunmehr zu einer Handlungspflicht verdichtet. Die Entscheidung, welche Bereiche der Altstadt bei der Änderung der Sperrzeitverordnung einzubeziehen seien, obliege jedoch der Stadt Heidelberg. Der Anspruch der Kläger auf Sperrzeitverlängerung umfasse daher nur Gaststätten, welche für die gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen an ihren Wohnungen während der Zeit der Nachtruhe verantwortlich seien. Aufgrund der besonderen Situation in der Kernaltstadt von Heidelberg und der beständigen Veränderungen beim maßgeblichen Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Gaststätten könne das Gericht den maßgeblichen Bereich nicht eindeutig bestimmen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Anwohner der östlichen Altstadt Ansprüche auf Normänderung geltend machten, stehe es der Stadt auch frei, die Sperrzeit im gesamten Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung zu verlängern.
Gegen das Urteil haben beide Seiten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest (6 S 2828/19).
8. Senat
Ist das Abbrennen von Feuerwerken in der Nähe von Flughäfen auch außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten genehmigungspflichtig?
Der Kläger, der gewerbsmäßig Feuerwerke abbrennt, hatte angezeigt, dass er am 16. September 2017 im Luisenpark und am 14. Oktober 2017 im Schulhof des Feudenheim-Gymnasiums Feuerwerke abzubrennen beabsichtige. Die Orte befinden sich weniger als 1,5 km vom City-Airport Mannheim entfernt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte als Luftfahrtbehörde dem Kläger jeweils eine luftverkehrsrechtliche Ausnahme nach § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung erteilt, die Steighöhe jedoch auf 50 m bzw. 120 m beschränkt.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf die Klagen des Klägers mit Urteilen vom 16. Juli 2019 jeweils festgestellt, dass das Abbrennen des angezeigten Feuerwerks ohne Zulassung einer Ausnahme zulässig gewesen sei, weil das Feuerwerk jeweils außerhalb der gewöhnlichen Betriebszeiten des Mannheimer Flugplatzes habe stattfinden sollen und auch keine Genehmigung zur Nutzung des Flughafens außerhalb dieser Zeiten vorgelegen habe.
Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seinen Berufungen. Es macht geltend, dass auch Zeiten, in denen auf Grund einer PPR-Regelung (prior permission required) eine Genehmigung zur Nutzung des Flughafens auch nur in Betracht komme, Betriebszeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung seien.
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest (8 S 2291/19 und 8 S 2292/19).
9. Senat
Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg rechtmäßig?
Die Klägerin wurde am 13. Dezember 2011 vom Hochschulrat auf sechs Jahre zur Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (HöVF) gewählt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 teilte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - der Klägerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin nach Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mit. Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg (Beschluss des VGH vom 26. Februar 2016, siehe Pressemitteilung vom selben Tag). In der Hauptsache hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg, das mit Urteil vom 17. Mai 2018 ihrer Klage stattgab und den Bescheid des Ministeriums vom 26. Februar 2015 aufhob. Das Abwahlverfahren sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft geführt worden. Sowohl das Land Baden-Württemberg wie die HöVF wenden sich mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
In dem Verfahren (9 S 2092/18) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Dienstag, den 17. März 2020, 10.30 Uhr
im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg
68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Reicht dezentrales Lernen aus für die Genehmigung einer Privatschule?
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck in der Förderung des dezentralen Lernens besteht. Im Jahr 2014 beantragte er die Genehmigung einer privaten Grundschule sowie einer privaten Haupt- und Werkrealschule als Ersatzschulen, in denen dezentrales Lernen nach dem sogenannten Uracher Plan praktiziert wird. Danach soll der Unterricht überwiegend zuhause stattfinden. Er soll ergänzt werden durch eine einmal wöchentlich stattfindende schulische Pflicht-Präsenzveranstaltung, durch Hausbesuche der Lernbegleiter mit am jeweiligen pädagogischen Bedarf orientierter Häufigkeit, einem virtuellen Klassenzimmer über eine Plattform mit voraussichtlich zwei Veranstaltungen pro Woche, nach Bedarf visuellen Kontakten über das Internet sowie dadurch, dass ein Lernbegleiter am Vormittag zu festgelegten Zeiten zum Telefonkontakt zur Verfügung steht.
Die Genehmigungsanträge des Klägers wurden vom Regierungspräsidium nicht beschieden. Am 17. März 2017 hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Mit Urteilen vom 29. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klagen abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den - im wesentlichen gleichlautenden - Begründungen führt das Verwaltungsgericht aus, die beantragte „Schule“ sei keine Ersatzschule, für die eine Genehmigung zu erteilen wäre. Die streitgegenständliche „Schule“ weiche aufgrund ihrer äußeren Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen Baden-Württembergs verbreiteten Typen derart gravierend ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren „Besuch“ dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. Auch ein Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten verhelfe hier nicht zum Vorliegen einer Ersatzschule. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis könne danach niemals Schule sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst ausgebildete Lehrer seien. Es fehle an der organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und an der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Schülerbestandes. Aus demselben Grund genüge auch die Unterrichtung durch einen Hauslehrer nicht. Schule trete schon begrifflich der Familie gegenüber. Nach dem vorliegenden „Schul“-Konzept entfiele diese Integrationsfunktion der Schule nahezu gänzlich. In einer (echten) Schule begegneten sich unterschiedliche Teile der Gesellschaft.
Der Senat beabsichtigt, im zweiten Quartal 2020 über die Berufungen des Klägers mündlich zu verhandeln (9 S 567/19, 9 S 568/19).
Wer muss Einbau eines Personenaufzugs für schwerbehinderten Beamten bezahlen?
Die Klägerin (Stadt Walldürn) ist Trägerin einer Schule. Dort ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen zu den naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Personenaufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus in Höhe von insgesamt 173.816,08 EUR beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg in Höhe von 52.144,82 EUR (30% der Gesamtkosten) und das beklagte Land in Höhe von 60.835,63 EUR (35% der Gesamtkosten). Mit der am 24.05.2017 erhobenen Klage verlangte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten in Höhe von 60.835,63 EUR durch das beklagte Land.
Mit Urteil vom 21. Januar 2019 gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage überwiegend (in Höhe von 43.454,03 EUR) statt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin habe mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihre Aufgabe als Schulträgerin wahrgenommen. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse. Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch sei aber entsprechend dem bei der Klägerin entstandenen Vorteil auf 43.454,03 EUR zu kürzen, was einer Eigenbeteiligung der Klägerin an den Gesamtkosten in Höhe von 10% gleichstehe. Die Nutzungsvorteile der Klägerin bestünden lediglich in einer untergeordneten Nutzungsmöglichkeit für den Hausmeister der Schule zu Transportzwecken.
Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Der Senat beabsichtigt, im zweiten Quartal 2020 über die Berufung des Landes mündlich zu verhandeln.
DocMorris: Dürfen Arzneimittel über ein Videoterminal ausgegeben werden?
Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, bot seit dem 19. April 2017 in der Gemeinde Hüffenhardt eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten verbunden. Dieser entschied dann unter anderem nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten.
Mit Bescheid vom 21. April 2017 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin die weitere Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel sowie mit sofortiger Wirkung die weitere Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel mittels des Automaten. Die Klägerin verstoße gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. In der Begründung ihrer Klage vertrat die Klägerin insbesondere den Standpunkt, bei der Abgabe der Medikamente mittels Vi-deochat handele es sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen. Die von der Klägerin angebotene Videoberatung mit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße insbesondere gegen die in § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn die Klägerin bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versands in den Verkehr. So betreibe die Klägerin, die keine deutsche Apothekenerlaubnis besitze, schon nach ihrem eigenen Vortrag in Hüffenhardt keine Apotheke. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des Versandhandels. Angesichts des in § 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt werde. Die Untersagung der von der Klägerin angebotenen Arzneimittelabgabe verstoße auch nicht gegen das Recht der Klägerin auf Warenverkehrsfreiheit. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europäischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt. Auch nach Europarecht dürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.
Über die Berufung der Klägerin soll dieses Jahr verhandelt werden (9 S 527/20).
10. Senat
Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) wegen Luftreinhaltung in den Städten Backnang, Esslingen, Freiburg und Heilbronn
Die vier Verfahren betreffen Klagen der DUH aus dem Jahr 2018 gegen das Land Baden-Württemberg auf Aufstellung bzw. Änderung von Luftreinhalteplänen (inklusive Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge) für die Städte Freiburg (10 S 2642/18), Esslingen (10 S 2738/18), Backnang (10 S 2740/18) und Heilbronn (10 S 2742/18) wegen Überschreitung der zulässigen Stickstoffdioxid-Grenzwerte. Für alle vier Klagen ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erstinstanzlich zuständig. Für die Stadt Esslingen besteht bis heute kein Luftreinhalteplan. Für die Stadt Backnang hat das Regierungspräsidium Stuttgart während des laufenden Gerichtsverfahrens im September 2019 einen Luftreinhalteplan aufgestellt, in dem insbesondere die Einführung von Dieselfahrverboten zur Einhaltung der Grenzwerte nicht für erforderlich gehalten wird. Für die Städte Freiburg und Heilbronn bestehen Luftreinhaltepläne, um deren Fortschreibung gestritten wird.
Der Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt, in allen vier Verfahren spätestens im dritten Quartal 2020 mündliche Verhandlungen durchzuführen. Abgewartet werden soll noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2019 in Sachen Luftreinhalteplan Reutlingen (10 S 1977/18). Die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht fand am 27. Februar 2020 statt; die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
2. Zonales Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerden des Landes und der DUH gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020
Das am 10. Februar 2020 beim VGH eingegangene Verfahren betrifft (zunächst) eine Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 (17 K 5255/19). Die DUH hatte vor dem Verwaltungsgericht beantragt, Zwangshaft oder - hilfsweise - ein erhöhtes Zwangsgeld gegen das Land Baden-Württemberg zu verhängen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss gegen das Land ein gegenüber früheren Vollstreckungsverfahren erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 25.000 EUR festgesetzt, wobei dieses Zwangsgeld an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen ist, nämlich an die Deutsche Kinderkrebsstiftung. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, dass das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan für Stuttgart ein Verkehrsverbot auch für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei. Die in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer „kleinen Umweltzone“ genügten der aus den rechtskräftigen Urteilen resultierenden Verpflichtung nicht. Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden könne, sei für die Vollstreckung unbeachtlich. Wolle das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, so stehe ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche sei bisher jedoch nicht erhoben worden. Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässigen Höhe von 10.000 EUR bisher nicht dazu geführt hätte, dass die o. g. Urteile vollständig umgesetzt worden seien, müssten nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung herangezogen werden. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR sowie Zwangshaft zu. Unter den zulässigen Maßnahmen sei diejenige auszuwählen, welche den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgversprechend sei. Zwar setze das Land mit der geplanten 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und der darin vorgesehenen „kleinen Umweltzone“ die rechtskräftigen Urteile noch nicht vollständig um, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Von daher genüge es, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, das - ebenfalls anders als bisher - auch nicht mehr in den Landeshaushalt zurückfließe, sondern an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei.
Am 21. Februar 2020 hat (dann) die DUH gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 eine sog. Anschlussbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wird u. a. geltend gemacht, dass das Land während des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens vorgetragen habe, es sei kurzfristig eine 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehen, die Fahrverbote für Diesel-5-Fahrzeuge in einer sog. kleinen Zone enthalte. Inzwischen sei in der Presse darüber berichtet worden, dass sich der Koalitionsausschuss geschlossen gegen die 5. Fortschreibung ausgesprochen habe. Damit nehme das Ausmaß rechtsstaatswidrigen Verhaltens des Vollstreckungsschuldners eine neue Dimension ein, die es unerlässlich erscheinen lasse, den Vollstreckungsschuldner durch Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Ministerpräsidenten, dem stellvertretenden Ministerpräsidenten, dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Stuttgart, dem Leiter der Abteilung 5 und/oder dem zuständigen Referatsleiter der Abteilung 5 des Regierungspräsidiums Stuttgart, dazu anzuhalten, seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung nachzukommen, im Luftreinhalteplan für Stuttgart ein Verkehrsverbot auch für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen. Hilfsweise wurde von der DUH beantragt, eine solche Zwangshaft (nur) anzudrohen, weiter hilfsweise wurde beantragt, für jeden einzelnen weiteren Tag der Zuwiderhandlung ein an den Vollstreckungsgläubiger, hilfsweise an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, auszuzahlendes Zwangsgeld in Höhe von 25.000 EUR festzusetzen.
Eine Entscheidung über die Beschwerde des Landes und die Anschlussbeschwerde der DUH gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 ist noch im ersten Halbjahr 2020 vorgesehen (10 S 461/20).