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Eilanträge gegen Fahrverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in Stuttgart ohne Erfolg
Datum: 05.07.2019
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag in neun Eilverfahren Beschwerden gegen das in der Umweltzone der Landeshauptstadt Stuttgart zum 01.01.2019 in Kraft gesetzte ganzjährige Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V zurückgewiesen. Damit bestätigt er jeweils das Verwaltungsgericht Stuttgart, das die Eilanträge bereits in der ersten Instanz ablehnt hatte.
Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (vgl. Pressemitteilung unter
www.bverwg.de/de/pm/2018/9) ordnet die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zur Minderung der PM10- und NO2-Belastungen für die
Landeshauptstadt Stuttgart des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.11.2018 unter Nummer 5.2.1 die Einführung eines
ganzjährigen Verkehrsverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V an. Zur Einrichtung
dieser Maßnahme sieht die 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans unter Nummer 5.2.1.3 vor, dass die bereits bestehende Beschilderung
der Umweltzone mit dem Verkehrszeichen 270.1
sowie dem Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1
um das weitere Zusatzzeichen
(= Zusatzzeichen 2) zu ergänzen ist. Zum 01.01.2019 hat die Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart (die Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren) diesen Vorgaben entsprechend die vorhandene Beschilderung der Umweltzone um das Zusatzzeichen 2 ergänzt und damit das Verkehrsverbot wirksam werden lassen.
Nach Ansicht der Antragsteller (jeweils Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V nutzende, innerhalb und außerhalb von Stuttgart wohnende Bürger sowie ein Gewerbebetrieb) ist das Diesel-Fahrverbot rechtswidrig. Hierzu machen sie unter anderem geltend, es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Zusatzzeichen 2. Die Verkehrsbeschilderung der Umweltzone verstoße außerdem gegen den verkehrsrechtlichen Sichtbarkeitsgrundsatz. Zudem widerspreche das Zusatzzeichen 2 der am 12.04.2019 in Kraft getretenen, die Zulässigkeit von Diesel-Fahrverboten betreffenden Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG. Desweiteren seien die NO2-Grenzwerte zu niedrig angesetzt und die Auswahl der Luftschadstoff-Messstellen in Stuttgart fehlerhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation insgesamt nicht gefolgt und hat die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse bestätigt.
Die Entscheidungsgründe der heutigen Beschlüsse des VGH liegen noch nicht vor. Die Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar (10 S 1059/19, 10 S 1060/19, 10 S 1086/19, 10 S 1087/19, 10 S 1088/19, 10 S 1089/19, 10 S 1090/19, 10 S 1184/19, 10 S 1188/19).