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Rücknahme von Alttextilien und Altschuhen durch Einzelhandelskette: Berufung des Landes zurückgewiesen
Datum: 12.06.2019
Kurzbeschreibung:
Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil unter anderem aus, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz die „freiwillige Rücknahme in Wahr-nehmung der Produktverantwortung“ klar von einer „gewerblichen Sammlung“ von Abfällen abgrenze, für die andere bzw. besondere Zulässigkeitsvorausset-zungen gelten würden. Von den Regelungen über die freiwillige Rücknahme in Wahrnehmung der Produktverantwortung (§ 26 Abs. 6, § 23 KrWG) würden nicht nur Abfälle, die aus vom Hersteller oder Vertreiber selbst produzierten oder vertriebenen Produkten (Erzeugnissen) hervorgegangen seien, erfasst. Viel-mehr erstrecke sich die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern von Massenartikeln im Einzelhandel auch auf Abfälle aus gattungsgleichen fremden Produkten (Erzeugnissen). Allerdings würde die Grenze zur gewerbli-chen Sammlung dann überschritten, wenn die freiwillige Rücknahme von Ab-fällen eine im Vergleich mit der Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers nicht mehr nur untergeordnete Tätigkeit darstellen würde. Dies wurde im kon-kreten Fall insbesondere deshalb verneint, da die von dem Unternehmen ge-plante freiwillige Rücknahme von Abfällen lediglich knapp 22 Prozent der Haupttätigkeit, bezogen auf Alttextilien und Altschuhe, ausmachen würde.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklag-ten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1990/18).