Autoposer-Fall: VGH lehnt Rechtsmittel des Jaguar-Fahrers ab

Datum: 06.06.2019

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 bestätigt, mit dem die Klage eines Autofahrers aus Ludwigshafen abgewiesen wurde, der sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim gewandt hatte, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen.



Zur Begründung ihres Verbots vom 22. September 2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Klägers zwischen dem 28. Juli 2016 und dem 24. August 2016 vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Klägers gemeldet. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage des Jaguar-Fahrers ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019).

Der Klägerin wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH. Dieser wies den Antrag zurück. Die Klage gegen das Verbot der Stadt Mannheim ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Der 1. Senat des VGH führt zur Begründung seines Beschlusses aus: Die Beklagte habe das Verbot auf das ganze Stadtgebiet erstrecken dürfen. Wenn sich Autofahrer - wie der Kläger - in der Vergangenheit besonders uneinsichtig gezeigt hätten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Straßen außerhalb der Innenstadt auswichen, um dort Dritte - und sei es nur andere Fahrer - zu beeindrucken.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unter Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes „einseitig politischen Interessen“ den Vorrang vor seinen „schutzwürdigen Belangen“ eingeräumt, sei unberechtigt. Die Verfügung der Beklagten beschränke sich auf das Gebot, die gesetzlichen Vorgaben aus § 30 Abs. 1 StVO einzuhalten, wiege für den Kläger sehr gering und schütze das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seinen - inzwischen durch einen Audi A8 ersetzten - Jaguar „überhaupt nicht mehr“ nutzen könne, weil dieser serienmäßig „laut“ sei, und daher die Verfügung der Beklagten auf ein „Fahrverbot“ hinauslaufe. Der Kläger verkenne, dass ihm durch die Verfügung der Beklagte nicht aufgegeben werde, auf die sachgemäße Nutzung zugelassener Fahrzeuge zu verzichten. Die Beklagte habe lediglich angeordnet, dass der Kläger sich gesetzeskonform zu verhalten habe, indem er bei der Nutzung von Fahrzeugen auf eine unsachgemäße Nutzung wie etwa unnötige Gasstöße verzichte, durch die unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht würden.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 500/19).



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