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Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten rechtswidrig
Datum: 03.04.2019
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 20. März 2019 festgestellt, dass die Satzung der Stadt Ludwigsburg (Antragsgegnerin) über verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2017 gegen das Sonntagsverkaufsverbot des Ladenöffnungsgesetzes verstieß und daher unwirksam war.
Die Antragsgegnerin bestimmte mit Satzung vom 7. Dezember 2016, dass die Verkaufsstellen im Tammerfeld aus Anlass der Saisoneröffnung „Oldtimer-Sternfahrt“ am Sonntag, 02.04.2017, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und aus Anlass des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“ am Sonntag, 15.10.2017, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein durften. Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft ver.di (Antragstellerin) mit einem Normenkontrollantrag und einem Eilantrag. Den Eilanatrag lehnte der VGH mit Beschluss vom 13. März 2017 ab, da die Belange der Antragstellerin in Abwägung mit den Interessen der Antragsgegnerin nicht so gewichtig seien, dass einstweilige Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar seien (siehe Pressemitteilung vom 14. März 2017). Der Normenkontrollantrag hatte hingegen Erfolg.
Der 6. Senat des VGH führt zur Begründung des Urteils aus: Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen abweichend vom grundsätzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Daher könnten solche Veranstaltungen nur dann „Anlass“ einer ausnahmsweisen sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten würden, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Sie dürften gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Reine „Alibiveranstaltungen“, die lediglich dazu dienen sollten, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen, seien unzulässig.
Bei den beiden „Oldtimer-Sternfahrten“ im Jahr 2017 habe es sich nicht um zulässige Anlässe für die Sonntagsöffnungen gehandelt. Beide Veranstaltungen - so der 6. Senat - „standen und fielen“ mit der Ladenöffnung im Tammerfeld, wo auf dem dortigen Parkplatz die Sternfahrten geendet hätten und die Präsentation der Oldtimer für ein interessiertes Publikum stattgefunden habe. Dies zeige sich u.a. darin, dass diese Veranstaltungen ohne die finanzielle Unterstützung durch die dortige Werbegemeinschaft in Höhe von über 30.000 EUR pro Veranstaltung nicht durchführbar gewesen seien.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (6 S 357/17).