Kein ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch des Stahlwerks in Kehl

Datum: 21.03.2019

Kurzbeschreibung: 
Das Stahlwerk in Kehl hat keinen Anspruch darauf, dass das Wasserentnahmeentgelt für den Kühlwasserverbrauch reduziert wird. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit heute verkündetem Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14. März 2019 entschieden.

Die Klägerin betreibt im Hafen von Kehl das einzige Stahlwerk in Baden-Württemberg. Für die Stahlproduktion benötigt sie eine erhebliche Menge an Kühlwasser, das sie im Wege der Durchlaufkühlung fünf auf dem Werksgelände befindlichen Brunnen entnimmt. Das von der Klägerin betriebene sog. offene Kühlwasserteilkreislaufsystem benötigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sog. geschlossene Kreislaufführung, wurde aber in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis und dem Regierungspräsidium als wasserwirtschaftlich und ökologisch vorzugswürdig angesehen. Das gewählte Kühlwasserteilkreislaufsystem hat außerdem eine vonseiten der Stadt Kehl erwünschte Grundwasserabsenkung zur Folge.

Die Klägerin ist im Besitz einer bis 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme. Für die laufende Wasserentnahme erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt gemäß dem Wassergesetz. In Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2010 wurde der Klägerin eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts i.H.v. 50 % gewährt. Auch für das Jahr 2013 gewährte das Landratsamt Ortenaukreis zunächst eine Ermäßigung in gleicher Höhe und setzte das Wasserentnahmeentgelt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 288.688,43 EUR fest. Dabei ging das Landratsamt davon aus, dass die gewählte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Drängen der Genehmigungsbehörde gewählt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Ermäßigung um 50 % rechtfertige. Nachdem das Umweltministerium aber die Rechtsansicht geäußert hatte, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für das Veranlagungsjahr 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Wasserentnahmeentgelt mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 ohne Gewährung einer Ermäßigung auf nunmehr 573.369,05 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 2. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen.

Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat des VGH bestätigte, dass der Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2016 rechtmäßig sei. Der vorangegangene Bescheid sei unzweifelhaft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, so dass eine Änderung grundsätzlich habe erfolgen dürfen. Diese sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Nach dem hier noch anwendbaren Wassergesetz 2010 könne - ebenso wie nach der heute geltenden Fassung - zwar in besonderen Härtefällen auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls seien jedoch nicht gegeben. Gewerbliche Betriebe, die in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigen, hätten nach der zuvor geltenden Regelung im Wassergesetz 2005 eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts beantragen können. Von der Fortführung dieser Regelung habe der Gesetzgeber jedoch mit der 2010 erfolgten Neuregelung bewusst Abstand genommen. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebe, sei sich der Gesetzgeber auch der mit den sogenannten nützlichen Grundwasserabsenkungen verbundenen Problematik bewusst gewesen. Er habe es jedoch abgelehnt, eine besondere Regelung für diese Fälle zu treffen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei hinzunehmen, da die in einem Gesetz für besondere Härtefalle vorgesehene Ermäßigung einer Abgabe kein Instrument sei, um eine möglicherweise wirtschafts- oder rechtspolitisch verfehlte Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (3 S 1890/18).

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