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Ravensburg-Schmalegg: Bebauungsplan „Brachwiese III“ unwirksam
Datum: 22.01.2019
Kurzbeschreibung:
Der Bebauungsplan „Brachwiese III“ der Stadt Ravensburg (Antragsgegnerin) vom 16. November 2015 ist - auch in seiner Änderungsfassung vom 27. März 2017 - unwirksam. Die Stadt hat die Auswirkungen ihres Bebauungsplans auf den benachbarten Obstbaubetrieb des Antragstellers nicht hinreichend ermittelt. Bei der Änderung des Plans ist ihr ein Abwägungsfehler unterlaufen. Das hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 2018 entschieden.
Der Bebauungsplan „Brachwiese III“ sieht im Anschluss an die vorhandene Bebauung auf den südlich angrenzenden, bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen Wohnbebauung vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag. Er befürchtet existenzgefährdende Einschränkungen für seinen Obstbaubetrieb, da mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in seinem Betrieb erhebliche Geräuschemissionen verbunden seien, gegen die sich künftig Besitzer der neu gebauten Wohnhäuser wehren könnten. Um dem Rechnung zu tragen, ergänzte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan um Festsetzungen des passiven Schallschutzes. Der Antragsteller hält diese jedoch nicht für geeignet, den Lärmkonflikt angemessen zu bewältigen. Der VGH ist dieser Auffassung gefolgt.
Zur Begründung des dem Normenkontrollantrag stattgebenden Urteils hat der VGH im Wesentlichen ausgeführt:
Der Bebauungsplan leide in seiner aktuellen Fassung an einem materiell-rechtlichen Mangel, da jedenfalls das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft sei. So habe sie ihrer Planung Lärmwirkungen zugrunde gelegt, denen schon die vorhandene Wohnbebauung im Gebiet „Brachwiese II“ nicht ausgesetzt werden dürfte. Zudem gewährleisteten die vorgesehenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz auch für die hinzukommende Bebauung keine gesunden Wohnverhältnisse.
In seiner ursprünglichen Fassung leide der Bebauungsplan an einem Verfahrensfehler. Denn die Antragsgegnerin habe die in die Abwägung einzustellenden Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet. So habe sie ohne Weiteres unterstellt, dass der Antragsteller aus Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung im Gebiet „Brachwiese II“ bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ohnehin nur eine Gebläsespritze mit einem geringen Schallleistungspegel einsetzen dürfe. Dabei habe sie unberücksichtigt gelassen, dass insoweit noch andere Maßnahmen in Betracht kämen, die sich für den Antragsteller möglicherweise deutlich weniger nachteilig darstellten, als wenn nun auch noch gegenüber der heranrückenden Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen sein werde. Auch habe sich die Antragsgegnerin keine Gewissheit darüber verschafft, welche besonderen Anforderungen der konkrete Betrieb an eine Gebläsespritze stelle und welchen Lärm die danach in Betracht kommenden Spritzen hervorriefen, wenn sie bedarfsgerecht eingesetzt würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (8 S 286/17).