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Stuttgart: Wohnsiedlung Aspen bleibt Kulturdenkmal
Datum: 17.01.2019
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt, dass die Wohnsiedlung Aspen ein Kulturdenkmal ist.
Die Siedlung Aspen liegt am Südrand des Stuttgarter Stadtteils Botnang. Sie wurde von 1963 bis 1966 von der Württembergischen Heimstätten GmbH als Eigentumswohnanlage für Landesbeamte errichtet und umfasst 82 Wohneinheiten auf 1,5 Hektar. Im Rahmen eines Inventarisationsprojekts im Regierungsbezirk Stuttgart in den Jahren 2009 und 2010 fanden Untersuchungen von verdichteten Siedlungen der 1960er und 1970er Jahre statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das Regierungspräsidium Stuttgart zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal handelt. In seiner Begründung führte es im Januar 2011 hierzu aus, dass die Siedlung Aspen mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg sei und zwar aus wissenschaftlichen (vor allem bau-, siedlungsgeschichtlichen) und aus künstlerischen Gründen.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) gegenüber den Klägern fest, dass das - in ihrem Eigentum stehende - Gebäude in Stuttgart-Botnang als Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen ein Teil des Kulturdenkmals ist. Die Stadt wies die Kläger darauf hin, dass Maßnahmen, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien, auch wenn diese baurechtlich verfahrensfrei wären.
Die Kläger erhoben hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2017 abwies. Für die Erhaltung der Siedlung Aspen sprächen wissenschaftliche Gründe. Die Siedlung weise einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität qualifizierten. So sei mit der Siedlung das planerische Ziel verfolgt worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren. Die Siedlung Aspen sei zudem künstlerisch bedeutsam. Die ihr zu Grunde liegende Plankonzeption weise jedenfalls eine gesteigerte gestalterische und damit auch künstlerische Qualität auf, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ aus dem Kreis der für ihre Zeit typischen Wohnsiedlungen heraushebe (vgl. ausführlich: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017).
Der von den Klägern hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus:
Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Siedlung Aspen nur die Denkmaleigenschaft als Sachgesamtheit in Betracht komme. Bei einer Sachgesamtheit stehe die Eigenschaft als Kulturdenkmal für mehrere Objekte zusammengenommen in Frage. Hierbei sei nicht erforderlich, dass sämtliche Elemente der Sachgesamtheit für sich genommen den Kulturdenkmalbegriff erfüllen. Selbst wenn keines der Elemente für sich genommen Denkmalwert besitze, könne ihre Kombination denkmalwürdig sein.
Nicht zu beanstanden seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Siedlung Aspen erfülle inhaltlich die Voraussetzungen für ihre wissenschaftliche Bedeutung. Als eine exklusive Siedlungsform für gehobene Ansprüche sei die Siedlung als Gegenentwurf zu den für die 1960er und den Anfang der 1970er Jahre typischen städtischen Neubausiedlungen geplant worden, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen errichtet worden und für die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller Privatsphäre charakteristisch seien. Durch die Wahl des Standorts und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit ohne Durchgangsverkehr habe ein qualitätvoller und hochwertiger Wohnstandort in einer ruhigen und naturnahen Lage geschaffen werden sollen. Der Idee der Wohnung als Raum individueller Entfaltung sei durch großzügige Grundrisse und die individuelle Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden.
Der Beschluss vom 27. Dezember 2018 ist unanfechtbar (1 S 631/17).