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Stuttgart: Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben
Datum: 18.12.2018
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2018 der Stadt Stuttgart (Antragsgegnerin) durch einstweilige Anordnung aufgegeben, den Antragstellern, die eine Gaststätte in der Eberhardstraße betreiben, die Sperrzeit widerruflich bis zum 31. Dezember 2018 täglich jeweils bis 6.00 Uhr zu verkürzen.
Die Gaststätte der Antragsteller wendet sich mit Musikdarbietungen an ein Publikum, das bis in den frühen Morgen hinein ausgehen möchte. Sie öffnet erst um 23.00 Uhr und hatte bislang an Werktagen mindestens bis 5.00 Uhr, am Wochenende mindestens bis 7.00 Uhr geöffnet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern seit Februar 1992 durchgehend auf jeweils sechs Monate befristete Sperrzeitverkürzungen täglich auf 6.00 Uhr erteilt. Nach Auslaufen der letzten den Antragstellern erteilten Sperrzeitverkürzung für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 16.08.2018 die Anträge der Antragsteller ab, die Sperrzeit für ihre Gaststätte auch für die Monate Juli bis Dezember 2018 täglich bis 6.00 Uhr zu verkürzen, und verwies auf Anwohnerbeschwerden über den mit der Gastronomie im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz verbundenen Lärm. Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 ab. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hatte beim VGH Erfolg.
Zur Begründung führt der 6. Senat des VGH aus: Zwar könne ein Gastwirt aus einer über längere Zeit hinweg gleichmäßigen behördlichen Praxis grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Sperrzeit seiner Gaststätte weiterhin verkürzt werde. Denn Sperrzeitverkürzungen im Wege der Ausnahme für einzelne Betriebe nach § 12 Satz 1 GastVO würden stets nur befristet und widerruflich erteilt. Auch könne eine ständige Verwaltungspraxis jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. Solche sachgerechten Erwägungen habe die Antragsgegnerin jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand weder im Einzelfall noch allgemein (etwa durch Rechtsverordnung des Gemeinderats) für das hier betroffene Gebiet angestellt. Insbesondere fehle es an entsprechenden Lärmmessungen. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin hier aus Gründen des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen Gastwirte treffen müssen, die sich - wie die Antragsteller - in ihrem Betriebskonzept auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis der vergangenen 25 Jahre vorgenommene faktische Freigabe der Sperrstunde eingerichtet hätten.
Hierfür sei zum einen maßgeblich, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Bewertung des Antrags der Antragsteller auf Sperrzeitverkürzung nicht vorgenommen habe. Der Bescheid sei allein mit dem Beitrag der Gaststätte der Antragsteller zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gesamtlärmbelastung im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz begründet. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Gaststätte der Antragsteller für sich genommen die maßgeblichen Lärmschutzrichtwerte überschreiten würde. Aktuelle Lärmmessungen zu der hier relevanten Nachtzeit habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, während die Antragsteller durch Vorlage eines Lärmgutachtens glaubhaft gemacht hätten, die hier einschlägigen Immissionsrichtwerte von 45 dB (A) nachts im Kerngebiet nicht nur einzuhalten, sondern maßgeblich zu unterschreiten. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ihre beabsichtigte neue Verwaltungspraxis nicht konsequent umgesetzt, da sie auch weiterhin anderen Gaststätten mit vergleichbaren Betriebskonzepten in unmittelbarer räumlicher Nähe der von den Antragstellern betriebenen Gaststätte Sperrzeitverkürzungen bzw. -aufhebungen entsprechend ihrer bisherigen großzügigen Praxis erteilt habe.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 6 S 2448/18).