Landkreis Rottweil: Klage auf Weiterleitung von Briefen eines Waffenexportgegners an Kreistagsmitglieder erfolglos

Datum: 12.12.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 27. November 2018 die Klage eines Waffenexportgegners (Kläger) abgewiesen, der die Feststellung begehrte, dass der Landkreis Rottweil (Beklagter) verpflichtet gewesen sei, seine an Mitglieder des Kreistags gerichteten Briefe an diese weiterzuleiten.

Der Kläger setzt sich gegen illegale Waffenexporte ein. Am 8. September 2016 wandte er sich an die einzelnen Mitglieder des Kreistags des Landkreises Rottweil und forderte sie im Hinblick auf die in Oberndorf am Neckar ansässige Firma Heckler & Koch GmbH auf, „…hier Ihre kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, damit es künftig zu keinen illegalen Waffenexporten mehr kommt.“ Die Schreiben waren im Adressfeld an die namentlich bezeichneten Kreistagsmitglieder unter der Anschrift „c/o Landratsamt Rottweil, Königstraße 36, 78628 Rottweil“ mit dem Zusatz „PERSÖNLICH/VERTRAULICH“ gerichtet. Sie gingen beim Landratsamt ein, das sich weigerte, die Briefe an die Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten.

Der Kläger erhob dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg. Dieses stellte mit Urteil vom 27. September 2017 fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die Briefe an diejenigen Kreistagsmitglieder weiterzuleiten, deren Anschrift allgemein bekannt ist. Nur soweit die Anschriften einzelner Kreistagsmitglieder nicht zu recherchieren seien, habe das Landratsamt die Schreiben des Klägers an diese weiterleiten müssen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte legten gegen das Urteil Berufung ein. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Der 1. Senat des VGH stellte in seinem Urteil fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, die Briefe des Klägers an die Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten. Dies gelte auch für die Briefe an Kreistagsmitglieder, deren Adresse nicht zu recherchieren gewesen sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, liege kein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Klägers vor. Dieser könne seine Meinung zu Waffenexporten ungehindert äußern. Ein Anspruch auf Weiterleitung der Briefe könne sich, wovon auch der Kläger und der Beklagte übereinstimmend ausgingen, allenfalls aus dem Petitionsgrundrecht (Art. 17 GG) ergeben. Dieses gebe jedem Bürger das Recht, sich mit einer Petition an die Volksvertretungen oder eine zuständige staatliche Stelle zu wenden. Wie sich aus dem Gesamtumständen, insbesondere der Adressierung der klägerischen Schreiben ergebe, handele es sich hier nicht um eine Petition an den Kreistag als Gesamtgremium, sondern um Petitionen an die einzelnen Mitglieder des Kreistags. Das einzelne Kreistagsmitglied sei jedoch weder eine Volksvertretung noch eine zuständige staatliche Stelle. Denn das einzelne Kreistagsmitglied habe nach seiner gesetzlichen Stellung keine Kompetenz, einer Petition eines Bürgers abzuhelfen. Auch eine Resolution des Kreistags, in dem sich dieser gegen illegale Waffenexporte ausspreche, könne allenfalls der Kreistag als Gesamtgremium, nicht hingegen das einzelne Kreistagsmitglied beschließen. Das einzelne Kreistagsmitglied sei daher kein zulässiger Adressat einer Petition im Sinne des Petitionsgrundrechts. Daher bestehe auch keine Pflicht des Landratsamts zur Weiterleitung von an die einzelnen Kreistagsmitglieder gerichteten Schreiben an diese.

Der VGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 1 S 2712/17).

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