Portheim-Stiftung: Eilantrag gegen Abberufung des Vorsitzenden des Kuratoriums bleibt erfolglos

Datum: 27.07.2018

Kurzbeschreibung: 
Der Eilantrag des bisherigen Vorsitzenden des Kuratoriums der Josefine und Eduard von Portheim-Stiftung für Wissenschaft und Kunst in Heidelberg gegen seine Abberufung von diesem Amt bleibt auch zweitinstanzlich erfolglos. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht bestätigt.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 berief das Regierungspräsidium Karlsruhe (Antragsgegner) als Stiftungsaufsichtsbehörde den Kuratoriumsvorsitzenden der Stiftung, die Trägerin des Völkerkundemuseums in Heidelberg ist, ab und ordnete den Sofortvollzug dieser Verfügung an. Hiergegen erhob der Kuratoriumsvorsitzende (Antragsteller) Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 18. Januar 2018 den Eilantrag gegen die Abberufung ab. Die Abberufung sei voraussichtlich rechtmäßig und auch eilbedürftig. Es liege aller Voraussicht nach ein wichtiger Grund für die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung vor, da er seine ihm in dieser Position obliegenden Pflichten grob verletzt haben dürfte. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller über Monate seiner aus der Stiftungssatzung folgenden Pflicht zur zeitnahen Einberufung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Sitzung des Kuratoriums mit dem Ziel der nach der Satzung erforderlichen Kooptation neuer Kuratoriumsmitglieder nicht nachgekommen sei. Das Kuratorium müsse aber dringend wieder satzungsmäßig besetzt werden, um die vollständige Handlungsfähigkeit der Stiftung, für die aufgrund ihrer finanziellen Situation schwierige und weitreichende Entscheidungen anstünden, wiederherzustellen, was nur durch die Abberufung des Antragstellers ermöglicht werden könne (siehe Pressmitteilungen des VG Karlsruhe vom 23. und 31. Januar 2018).

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der 1. Senat des VGH zurückgewiesen. Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe es nach dem Ende der Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und den Rücktritten von zwei weiteren Kuratoriumsmitgliedern über Monate pflichtwidrig unterlassen, eine Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Zuwahl weiterer Kuratoriumsmitglieder“ einzuberufen und durchzuführen, sei nicht zu beanstanden. Zudem sei auch seine Weigerung, in der Sitzung des Kuratoriums vom 31. Juli 2017 die Wahlvorschläge der anderen Kuratoriumsmitglieder zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen, pflichtwidrig gewesen. Aufgrund der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vor dem OLG Karlsruhe vom 25. Juli 2017, in der zwei andere Kuratoriumsmitglieder gegen den Antragsteller auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die Kuratoriumssitzung klagten, habe der Antragsteller wissen müssen, dass er zur Zulassung der Wahlvorschläge verpflichtet gewesen sei.

Der Beschluss des VGH vom 10. Juli 2018 ist unanfechtbar (1 S 362/18).

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