Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

Datum: 03.07.2018

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage eines Unternehmens stattgegeben hatte. Das Landratsamt Böblingen hatte zuvor dem Unternehmen untersagt, im Gebiet des Landkreises weiterhin Alttextilien gewerblich zu sammeln (vgl. dazu näher Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28. April 2017).

Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil aus, die für die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz geltend gemachten Gründe lägen sämtlich nicht vor. So sei das Unternehmen nicht unzuverlässig, weil jedenfalls durch die inzwischen gewählte Beschriftung der Sammelcontainer nicht (mehr) der irrige Eindruck einer Gemeinnützigkeit der Sammlung erweckt werde.

 

Weiter fehle es auch nicht an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu den Verwertungswegen. Selbst wenn man hier noch weitere Präzisierungen für erforderlich halten wollte, hätte das Landratsamt vor einem gänzlichen Verbot der Sammlung zunächst mildere ordnungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, was hier aber nicht geschehen sei.

 

Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass die gewerbliche Sammlung unzulässig sei, da im Entsorgungsgebiet durch den Landkreis in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien gesammelt und verwertet würden. Der Landkreis sei gegen die private Konkurrenz durch das klagende Unternehmen rechtlich nicht geschützt. Ein solcher Schutz komme nämlich nicht in Betracht, wenn - wie hier und anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012) gegründet worden sei und im Anschluss daran seine Sammeltätigkeit aufgenommen habe, während bislang Alttextilien im Entsorgungsgebiet ausschließlich von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erfasst worden seien. Denn bei einer solchen Konstellation habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Strukturplanung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers gefehlt, die durch gewerbliche Sammler hätte beeinträchtigt werden können.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1449/17).

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