linksunten.indymedia: Durchsuchungsanordnungen bestätigt, Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben

Datum: 03.07.2018

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts Freiburg zu linksunten.indymedia die Durchsuchungsanordnungen für rechtmäßig erklärt, jedoch die Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben.

In dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen linksunten.indymedia ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg auf Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg (Antragsteller) mit Beschlüssen vom 21. August 2017 gegenüber fünf Personen (Antragsgegner) die Durchsuchung ihrer Wohnräume und Fahrzeuge sowie der Personen selbst zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens von Beweismitteln sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel an. Am 25. August 2017 vollzogen Beamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg die Durchsuchungsanordnungen. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 legten die Antragsgegner Beschwerde zum VGH ein.

 

Die Beschwerden hatten teilweise Erfolg: Der VGH hob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschlagnahmeanordnungen aufgehoben; die Beschwerden gegen die Durchsuchungsanordnungen wurden zurückgewiesen. Zur Begründung führt der 1. Senat des VGH in seinen Beschlüssen vom 19. Juni 2018 aus:

 

Für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegenüber einem Mitglied einer verbotenen Vereinigung bedürfe es eines Anfangsverdachts, also tatsächlicher Anhaltspunkte, aus denen sich die Möglichkeit der Zugehörigkeit zur Vereinigung ergebe. Bloße Vermutungen oder Mutmaßungen seien nicht ausreichend. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte könnten sich auch aus Behördenzeugnissen ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben würden.

 

Für jeden der Antragsgegner ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit und die Funktion bei linksunten.indymedia aus einem Auswertungsvermerk des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. August 2017 sowie einem Behördenzeugnis des Landesamt für Verfassungsschutz vom 14. August 2017, auch wenn dort die unmittelbaren Quellen der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht vollständig offengelegt würden. Denn anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet habe zunächst festgestellt werden können, dass das 12. Treffen von linksunten.indymedia 2013 in Freiburg stattgefunden habe. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen lägen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor. Die Möglichkeit der Verifizierung des geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützten die Zuverlässigkeit der Angaben der in den aufgeführten Unterlagen des Verfassungsschutzes ungenannten Quellen und machten zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gelte insbesondere für die Identifikation der Antragsgegner und deren Teilnahme am Treffen von linksunten.indymedia.

 

Die Beschlagnahmeanordnungen seien zu unbestimmt und daher aufzuheben. Wegen ihrer Bedeutung seien Beschlagnahmeanordnungen grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Zugleich müssten die beschlagnahmten Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass kein Zweifel darüber entstehen könne, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst seien. Daran fehle es hier. Denn die Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts bezögen umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein.

 

Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnungen liege bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme dieser Gegenstände obliege dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände sei dort durch den Antragsteller zu beantragen.

 

Die Beschlüsse des VGH vom 19. Juni 2018 sind unanfechtbar (Az. 1 S 2048/17, 1 S 2049/17, 1 S 2071/17, 1 S 2124/17, 1 S 2125/17).

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