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Kein Baustopp für den Windpark Nillkopf im Kinzigtal - Beschwerden gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen
Datum: 20.06.2018
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschlüssen vom 19. Juni 2018 drei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen, mit denen dieses Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Genehmigung eines Windenergieparks auf dem Nillkopf im Kinzigtal am 17. Januar 2018 abgelehnt hatte.
Das Landratsamt Ortenaukreis hatte der Bürgerwindrad Nillkopf GmbH im Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit jeweils 3000 kW Leistung, 149 m Nabenhöhe und 115,7 m Rotordurchmesser erteilt und die Genehmigung sodann für sofort vollziehbar erklärt. Die Antragsteller, deren Wohnhäuser, Beherbergungsbetriebe und Geflügellandwirtschaft sich ca. 900 m, 1.000 m und 1.900 m entfernt von der nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage befinden, beriefen sich dagegen unter anderem auf von den Anlagen ausgehende unzumutbare Schall- und Lichtimmissionen und eine optisch bedrängende Wirkung für ihre Anwesen. Der Bau und Betrieb des Windparks gefährde die Trinkwasserversorgung sowie die Hühnerhaltung und schade der Attraktivität der Wanderwege in der Region sowie dem Tourismus. Die Anlagen seien ohnehin unwirtschaftlich. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte unter eingehender Würdigung dieses Vortrags die Eilanträge der Antragsteller mit ausführlichen Begründungen ab (vgl. Pressemitteilung des VG Freiburg vom 17. Januar 2018).
Die hiergegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Der 10. Senat des VGH folgte den Einwänden der Antragsteller gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Das Vorbringen der Antragsteller sei insgesamt nicht stichhaltig. Tieffrequenter Schall durch eine Windenergieanlage unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs führe nicht zu Gesundheitsgefahren. Im Übrigen bleibe die prognostizierte anlagenbedingte Zusatzbelastung deutlich hinter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zurück, weshalb auch keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten seien. Ohne Erfolg berufe sich eine Antragstellerin darauf, die Vermietung ihrer Ferienhäuser drohe unter dem Windpark zu leiden. Belange des Tourismus begründeten für einen Vermieter von Ferienhäusern keine nachbarschützende Rechtsposition gegenüber einem Windpark. Das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten eines Anwesens. Ein potentieller Rückgang von Vermietungen aufgrund von Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage reiche für eine solche unzumutbare Beeinträchtigung nicht aus.
Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (10 S 184/18, 185/18 und 186/18).