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Kressbronn: Durchführung der Uferrenaturierung gestoppt
Datum: 08.06.2018
Kurzbeschreibung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschlüssen vom 22. Mai 2018 den Anträgen mehrerer Anlieger auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Uferrenaturierung in Kressbronn stattgegeben.
Auf Antrag der Gewässerdirektion Donau-Bodensee, Bereich Ravensburg sowie der Gemeinde Kressbronn hatte das Landratsamt Bodenseekreis am 7. Dezember 2001 den Plan zur Renaturierung des Bodenseeufers vor der Gemeinde Kressbronn festgestellt. Es ist vorgesehen, den Uferbereich zwischen dem Gemeindehafen und der Landesgrenze zu Bayern durch eine Vorschüttung umzugestalten und einen Uferweg anzulegen. Unter anderem sollen vor den privaten Grundstücken Kies angeschüttet und zudem Mauern, Stege, Slipanlagen, Bootsanlegestellen und sonstige Verbauungen abgebrochen werden. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen von Anliegern wurden 2010 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Rechtsmittel der Anlieger bis zum Bundesverwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist daher bestandskräftig.
Zur Durchsetzung der Ausführungsplanung verpflichtete das Landratsamt Bodenseekreis die Anlieger mit Verfügung vom 7. Dezember 2017, die auf ihren Grundstücken vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Einige der Anlieger haben darauf beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Umsetzung des Vorhabens vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wurden vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 19. Februar 2018).
Die Beschwerden der Anlieger gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts hatten überwiegend Erfolg. Der 3. Senat des VGH stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Anlieger gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2017 insoweit wieder her, als diese darin verpflichtet werden, das Betreten ihrer Grundstücke zur Entfernung der Zaunanlage West, der Zaunanlage Ost, der Ufertreppe, zur Errichtung eines Pflanzenschutzzaunes, zur Aufbringung einer Kiesschüttung sowie zur Vornahme landschaftsgärtnerischer Arbeiten zu dulden.
Zur Begründung führt der 3. Senat in seinen Beschlüssen aus, insbesondere die Entfernung der Uferbauwerke, aber auch die Errichtung des Pflanzenschutzzaunes und das Aufbringen der Kiesschüttung sowie die landschaftsgärtnerischen Arbeiten bedeuteten Eingriffe in das Eigentum der Anlieger und seien daher vom Planfeststellungsbeschluss nicht gedeckt. Die entgegenstehenden Eigentumsrechte müssten dem Antragsteller vielmehr zusätzlich im Wege der Enteignung entzogen werden. Das sei bislang nicht geschehen. Die Notwendigkeit, noch ein Enteignungsverfahren durchzuführen, führe dazu, dass die Verfügung des Landratsamts vom 7. Dezember 2017 insoweit rechtswidrig sei.
Die Beschlüsse vom 22. Mai 2018 sind unanfechtbar (3 S 487/18, 3 S 491/18, 3 S 502/18, 3 S 503/18, 3 S 505/18, 3 S 546/18).