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PETA: Berufung im Verfahren um Anerkennung als Tierschutzorganisation zugelassen
Datum: 03.04.2018
Kurzbeschreibung:
Nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) werden eingetragene rechtsfähige Tierschutzvereine oder rechtsfähige Stiftungen auf Antrag als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen anerkannt, wenn sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass die Organisation „jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG). Dies sah das Verwaltungsgericht Stuttgart beim Kläger als nicht gegeben an und wies daher dessen Klage auf Anerkennung als Tierschutzorganisation mit Urteil vom 30. März 2017 ab (s. Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 22. und 30. März 2017). Der Kläger beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Der 1. Senat des VGH hat mit Beschluss vom 21. März 2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger habe mit seinem Zulassungsantrag hinreichend dargelegt, dass er entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Tierschutzverein i.S.d. § 5 TierSchMVG erfülle. Der Ausgang des Verfahrens sei offen.
Das Verfahren wird nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren (1 S 702/18) fortgesetzt.