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Karlsruhe: Tauchverbot im Baggersee Grötzingen teilweise unwirksam
Datum: 27.03.2018
Kurzbeschreibung:
Bei dem Grötzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruch-walds gelegenen See, der bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt ca. 35 ha große und bis zu 17 m tiefe See befindet sich mit sei-nem nordöstlichen Teil innerhalb des FFH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwi-schen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“.
Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Ge-meinderat der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) am 19. Mai 2015 beschlosse-ne Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen, die das Tauchen mit Atemgeräten räumlich, zeitlich und dem Umfang nach beschränkt. Die Antragstellerin macht geltend, die in der Verordnung enthaltenen Regelun-gen schränkten das Tauchen im Grötzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund und stärker als andere Nutzungen ein.
In seinem Normenkontrollurteil erklärt der 3. Senat die Beschränkungen des Tauchens in den Zonen B und C auf maximal sechs Taucher am Tag, das Win-tertauchverbot in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Jahres so-wie das Nachttauchverbot für die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-gang für rechtswidrig und daher unwirksam. Zur Begründung führt er aus:
Die Begrenzung der Zahl der Taucher auf nur sechs pro Tag komme einem ge-nerellen Tauchverbot in den Zonen B und C nahe und sei daher unverhältnis-mäßig. Der südwestliche Teil des insgesamt ca. 35 ha großen Sees sei mit Ausnahme dieser zusammen 2 ha großen Bereiche vor den in dem von der An-tragsgegnerin eingeholten Gutachten genannten negativen Auswirkungen des Tauchens vollumfänglich geschützt. Eine Rechtfertigung, zur Wahrung der Na-turschutzbelange das Tauchen in den ohnehin nur knapp bemessenen Berei-chen, in denen das Tauchen im See gestattet sei, durch die Begrenzung auf nur sechs Taucher pro Tag in einem erheblichen Maße zusätzlich einzu-schränken, sei nicht zu erkennen. Das gelte umso mehr, als in der Verordnung das in der Zone D zulässige Befahren mit Booten ohne eigene Triebkraft so-wohl zahlenmäßig als auch zeitlich in keiner Weise eingeschränkt werde. Zu-lässig sei danach sogar die Veranstaltung von Segelwettbewerben, wie sie schon in der Vergangenheit stattgefunden hätten und bei denen sich bis zu 16 Boote gleichzeitig auf dem Wasser befänden. Außer Frage stehe, dass durch die Benutzung der Zone D durch Segler und Surfer zumindest Wasservögel nicht nur unerheblich und nicht nur kurzfristig gestört würden. Jedenfalls was Wasservögel betreffe, fielen die von Tauchern ausgehenden Störungen im Vergleich dazu deutlich weniger ins Gewicht.
Auch das Winter- und Nachttauchverbot sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es sei unklar, weshalb es angesichts des Umstands, dass das Tauchen nur in einem 2 ha großen Bereich des insgesamt 35 ha großen Sees erlaubt ist, erforderlich sei, auch in diesem eng umrissenen Bereich das Tau-chen zusätzlich zeitlichen Einschränkungen zum Schutz von Fischen und Wasservögeln zu unterwerfen, obwohl sowohl bei Nacht als auch in den Win-termonaten ohnehin nur mit einer geringeren Zahl von Tauchern zu rechnen sei. Dem eingeholten Gutachten könne dazu nichts entnommen werden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils durch Be-schwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 3 S 963/16).