Geschäftstätigkeit 2017: Extrem angespannte Lage bei den Verwaltungsgerichten; Elektronischer Rechtsverkehr ab 1. Januar zugelassen; Ausblick auf Grundsatzentscheidungen

Datum: 06.02.2018

Kurzbeschreibung: 
Beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb die Geschäftslage im Jahr 2017 im Großen und Ganzen unverändert. Der Eingang allgemeiner Verfahren nahm ab, hingegen stiegen zum ersten Mal seit mehreren Jahren die Eingangszahlen in Asylverfahren merkbar an. Der Bestand unerledigter Verfahren ist weiterhin auf einem niedrigen Niveau.

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land ist die Lage aufgrund der fast 50.000 Asylverfahren, die 2017 neu eingingen, trotz der großen personellen Verstärkung extrem angespannt. Zwar konnten durch den hohen persönlichen Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ersten Instanz die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten in Eilverfahren im Wesentlichen konstant gehalten und in Hauptsachverfahren sogar gesenkt werden. Auch durch dieses anhaltende außerordentliche Engagement war jedoch nicht zu verhindern, dass zum Jahresende über 37.000 Asylverfahren und über 9.000 allgemeine Verfahren noch nicht abgeschlossen waren. Es ist klar absehbar, dass der Berg der unerledigten Verfahren nur über einen längeren Zeitraum abgearbeitet werden kann.

Ab dem 1. Januar 2018 ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend in der Justiz Baden-Württemberg zugelassen. Schriftsätze können nun über ein besonderes elektronisches Postfach oder über DE-Mail (jedoch nicht durch eine „gewöhnliche“ E-Mail) als elektronische Dokumente an die Gerichte übermittelt werden. Beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - als Pilotgericht für die baden-württembergische Verwaltungsgerichtsbarkeit - ist bereits am 26. September 2017 der elektronische Rechtsverkehr eröffnet worden. Zudem hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die elektronische Akte (eAkte) in fünf Kammern im Echtbetrieb eingeführt. Die dortigen Praxiserfahrungen fließen laufend in die Optimierung der eAkte ein, um diese bei allen Verwaltungsgerichten im Land einführen zu können.

 

1. Geschäftsentwicklung beim VGH

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Im Jahr 2017 gingen beim VGH 2.125 allgemeine Verfahren und damit erneut weniger als im Vorjahr (2.409) ein. Das entspricht einem Rückgang um 11,8%. Die Zahl der Erledigungen betrug 2.246 (Vorjahr 2.507) und nahm somit in ähnlichem Umfang ab (-10,4%). Der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende konnte mit 599 allgemeinen Verfahren wiederum reduziert werden (Vorjahr 719, Rückgang um 16,7%) und hat ein niedriges Niveau. Die durchschnittliche Dauer aller erledigten allgemeinen Verfahren hat sich ebenfalls positiv entwickelt. Bei den erstinstanzlichen Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben konnte sie deutlich auf 13,3 Monate (Vorjahr 16,3) gesenkt werden; über die Hälfte dieser Verfahren (52,8%) waren innerhalb eines Jahres erledigt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten Anträge auf Zulassung der Berufung konnte von 5,7 Monaten im Vorjahr auf nun 5,5 Monate reduziert werden, bei den durch Urteil erledigten Berufungen sank sie auf 13,9 Monate (Vorjahr 15,2). Von diesen Verfahren waren auch über die Hälfte (51,3%) innerhalb eines Jahres erledigt. Lediglich bei den Beschwerden stieg die durchschnittliche Dauer leicht auf 2,3 Monate (Vorjahr 1,9) an; sie liegt aber immer noch auf einem niedrigen Level.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) in allgemeinen Verfahren stellen sich wie folgt dar: Berufungen hatten zu 13,6% (Vorjahr 12,3%) Erfolg, erstinstanzliche Hauptsachen (Klagen, Normenkontrollanträge) incl. technischer Großvorhaben zu 16,9% (Vorjahr 22,1%), Beschwerden zu 9,2% (Vorjahr 10,8%) und Anträge auf Zulassung der Berufung zu 12,1% (Vorjahr 12,9%). Von den neu eingegangenen Berufungen waren 15,4% bereits von den Verwaltungsgerichten zugelassen worden (Vorjahr 19,7%).

Asylverfahren

Erstmals seit mehreren Jahren ist eine deutliche Zunahme der Asylverfahren am VGH zu verzeichnen. Die Eingänge stiegen auf 705 Verfahren an (Vorjahr 195, +261,5%). Da 624 Verfahren (Vorjahr 194) erledigt wurden, blieb die Zahl unerledigter Verfahren am Jahresende mit 121 auf einem niedrigem Niveau (Vorjahr 40).

Die durchschnittliche Dauer der durch Urteil erledigten Berufungsverfahren in Asylsachen konnte von 12,7 Monaten (2016) sehr deutlich auf 7,1 Monate gesenkt werden. Der allergrößte Teil der Berufungen wurden binnen eines Jahres erledigt (91,7%). Auch bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung war eine weitere Beschleunigung möglich, die Verfahrensdauer konnte von dem bereits niedrigen Wert von 1,1 Monate (2016) auf 0,9 Monate gedrückt werden.

Die Erfolgsquoten (Stattgabe oder Teilstattgabe) im Asylverfahren betrugen bei den Anträgen auf Zulassung der Berufung 16,2% (Vorjahr 9,6%) und bei den Berufungen 5,7% (Vorjahr 29%).

 

Durchschnittliche Richterzahl

Die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2017 beim VGH in 15 Senaten beschäftigten Richterinnen und Richter lag - in Arbeitskraftanteilen - mit 33,75 etwas über der des Vorjahres von 32,11.

 

2. Geschäftsentwicklung bei den Verwaltungsgerichten

Allgemeine Verwaltungsrechtssachen

Bei den vier Verwaltungsgerichten im Land nahm der Eingang allgemeiner Verfahren mit insgesamt 11.627 deutlich um 10,2% zu und liegt damit höher als in den Jahren zuvor (2016: 10.553; 2015: 11.187; 2014: 11.093). Die Zahl der Erledigungen nahm leicht zu, nämlich um 2,5% auf 10.089 gegenüber 9.844 im Vorjahr, der Gesamtbestand der offenen Verfahren am Jahresende stieg daher spürbar an, gegenüber dem Vorjahr um 20,5% auf 9.059 (Vorjahr 7.250). Die Zunahme der unerledigten Verfahren ist auf den dramatisch hohen Eingang an Asylverfahren zurückzuführen.

Trotz der hohen Verfahrenszahlen an den Verwaltungsgerichten entwickelte sich die Verfahrensdauer in allgemeinen Verfahren positiv. Die durchschnittliche Dauer der erledigten allgemeinen Verfahren ist bei den Hauptsachen auf 9,9 Monate (Vorjahr 10,5) gesunken, in Eilverfahren mit 2,8 Monaten (Vorjahr 2,7 Monate) fast gleich geblieben. 38,8% der Hauptsachen wurden binnen 12 Monaten erledigt, 65,1 % binnen 18 Monaten. 

 

Asylverfahren

Die Eingänge in Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten stiegen exorbitant an, von 18.235 im Vorjahr um 163,7% auf 48.080 im Jahr 2017. Die Zahl der neu eingehenden Asylverfahren erhöht sich seit dem Jahr 2009 stetig. Seit 2015 nehmen nicht nur die Neueingänge jährlich zu, sondern auch die jährlichen Zuwachsraten steigen geradezu „explosionsartig“ an:

                               Neueingänge                           Zunahme gegenüber dem Vorjahr

            2013               5.121                                               +20,4%

            2014               7.728                                               +50,9%

            2015               9.226                                               +19,4%

            2016             18.235                                               +97,6%

            2017             48.080                                             +163,7%

Die Zahl der Erledigungen in Asylverfahren erhöhte sich um 81,3% auf 21.337 (Vorjahr 11.768). Der Gesamtbestand an offenen Asylverfahren am Jahresende nahm um 256,8% auf 37.159 erneut sehr stark zu (Vorjahr 10.415; 2015: 3.947). Die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren konnte trotz der hohen Eingänge in Hauptsacheverfahren auf 6,0 Monate verringert werden (Vorjahr 7,8 Monate), die Verfahrensdauer in Eilverfahren konnte mit 2,2 Monaten auf einem niedrigen Niveau gehalten werden (Vorjahr 1,8 Monate). 85,6% der Hauptsachen konnten binnen eines Jahres erledigt werden.

 

Zahl der Richterinnen und Richter und der Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter

Aufgrund der neu geschaffenen und dringend erforderlichen neuen Stellen stieg die Zahl der in erster Instanz tätigen Richterinnen und Richter von 144 (zum 1. Januar 2017) auf 153 (zum 31. Dezember 2017). Wesentlich für die Bewältigung der sprunghaft angestiegenen Verfahrenszahl ist zudem die Anzahl der Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter; diese stieg von 104 (zum 1. Januar 2017) auf 130 (zum 31. Dezember 2017).

Bezogen auf das Gesamtjahr und unter Berücksichtigung von Teilzeittätigkeiten, betrug die Durchschnittszahl der im Geschäftsjahr 2017 bei den vier Verwaltungsgerichten des Landes beschäftigten Richterinnen und Richter 139,93 (in Arbeitskraftanteilen) und damit deutlich mehr als im Vorjahr (131,84).

 

3. Rückblick auf das Jahr 2017

a) Neugestaltung der Räumlichkeiten des VGH

In einer Feierstunde am 27. April 2017 erhielt Justizminister Wolf symbolisch die Schlüssel für die neuen Räume des Verwaltungsgerichtshofs. Im Erdgeschoss weihte er zwei neue Sitzungssäle mit modernster Technik ein. Damit sind die Weichen für den Empfang des Europäischen Einheitlichen Patentgerichts in unserem Haus gestellt. Durch eine klare Trennung von öffentlichem und internem Bereich des Gerichtshofs können wir eine heutigen Standards entsprechende Sicherheitskonzeption verwirklichen. Im neuen Museumszimmer ist eine eigene Dauerausstellung eingerichtet, die mit Schautafeln und Originalexponaten die Geschichte unserer Gerichtsbarkeit darstellt.

b) Wichtige Entscheidungen des VGH im Jahr 2017

Im abgelaufenen Jahr fanden zahlreiche Entscheidungen des VGH ein besonderes öffentliches Interesse. Hervorzuheben sind die Entscheidungen zur Asylgewährung für Flüchtlinge aus Syrien und Afghanistan, zu polizeilichen Maßnahmen gegen gefährliche Fußballfans, zur Zulässigkeit verkaufsoffener Sonntage, zur Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre für Kommunalwahlen, zur Bürgermeisterwahl in Eppelheim, zur Helmpflicht für einen Sikh beim Motorradfahren und zur Präsenzpflicht für Studierende.

 

4.  Verfahren von öffentlichem Interesse, in denen voraussichtlich im Jahr 2018 eine Entscheidung des VGH ansteht

1. Senat

Rechtmäßigkeit der sog. Schleierfahndung

Gegenstand zweier Berufungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der sog. Schleierfahndung. Das Bundespolizeigesetz erlaubt Personenkontrollen im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung bestimmter, im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehender Straftaten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

Auf dieser Rechtsgrundlage wurde am 13. April 2013 der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1468/17, der damals Jurastudent war, im Untergeschoss des Freiburger Hauptbahnhofs von zwei Beamten der Bundespolizei kontrolliert, die von ihm verlangten, sich auszuweisen. Der Kläger verweigerte dies zunächst. Nachdem im Raum stand, ihn mit auf ein Polizeirevier zu nehmen, wies er sich aus. Im Anschluss daran nahmen die Beamten weitere polizeiliche Maßnahmen vor. Unter anderem forderten sie den Kläger auf, seine Hosentaschen zu leeren, führten einen Datenabgleich durch und durchsuchten seinen Rucksack. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies mit Urteil vom 25. September 2014 die Klage des Klägers auf Feststellung der Rechtwidrigkeit der am 13. April 2013 vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen ab.

Der Kläger des Berufungsverfahrens 1 S 1469/17 ist deutscher Staatsangehöriger afghanischer Abstammung. Am 19. November 2013 befand er sich im Rahmen einer Geschäftsreise in der 1. Klasse des ICE 377 von Berlin nach Freiburg. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Baden-Baden und Offenburg wurde der Kläger gegen 22:30 Uhr von drei Beamten der Bundespolizei aufgefordert, sich auszuweisen. Der Kläger zeigte seinen deutschen Personalausweis vor. Die Polizisten nahmen mit dem Personalausweis einen Datenabgleich vor. Seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung und des Datenabgleichs hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Erfolg (Urteil vom 22. Oktober 2015, s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23. Oktober 2015).

Beide Berufungsverfahren hatte der 1. Senat im Hinblick auf ein Vorlageverfahren des Amtsgerichts Kehl zur Vereinbarkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit Art. 20 und 21 des Schengener Grenzkodex der Europäischen Union ausgesetzt. Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Juni 2017 - C-9/16 - in diesem Vorlageverfahren wurden die Berufungsverfahren fortgesetzt. In diesen ist zwischen den Beteiligten vor allem streitig, ob § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere ob das deutsche Recht die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH einhält.

In den Verfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

Dienstag, den 13. Februar 2018, 10.00 Uhr (1 S 1468/17) und 11.00 Uhr (1 S 1469/17),

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.

 

2. Senat

Erstmalige Festsetzung eines Abwasserbeitrages nach mehr als zwei Jahrzehnten?

In einem Berufungsverfahren des 2. Senats geht es um die Frage, ob eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer noch nach Ablauf von mehr als 20 Jahren zu den Kosten des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung heranziehen kann. Der Kläger ist Eigentümer eines 1071 m2 großen bebauten Grundstücks im Innenbereich der beklagten Gemeinde, welches ursprünglich nicht an das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz der Gemeinde angeschlossen war, sondern jedenfalls seit 1960 über eine abflusslose Abwassergrube verfügte. Seit dem Inkrafttreten der Abwassersatzung der Gemeinde vom 25. Juli 1984 dürfen abflusslose Abwassergruben im Gemeindegebiet nicht mehr betrieben werden, weil nunmehr die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung besteht. Auch für das Grundstück des Klägers bestand diese Möglichkeit jedenfalls seit der Jahreswende 1989/1990. Unstreitig war die Abwassersatzung vom 25. Juli 1984 in dem Zeitraum bis 31. Dezember 2011 trotz formeller Geltung materiell unwirksam, weil sie an Kalkulations- und sonstigen Rechtsfehlern litt. Erst am 25. Juli 2012 beschloss die Gemeinde eine neue, seit dem 1. Oktober 2012 geltende Abwassersatzung. Auf der Grundlage dieser Satzung erließ die Beklagte erstmals am 15. August 2013 gegenüber dem Kläger einen Abwasserbeitragsbescheid (Teilbeiträge für den öffentlichen Abwasserkanal und den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks) für den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage i.H.v. 7.395,90 €. Die Gemeinde hat sich u.a. darauf berufen, trotz der späten Beitragsfestsetzung sei die Beitragspflicht kommunalabgabenrechtlich noch nicht verjährt, weil die Beitragspflicht (erst) mit der aktuell zum 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Abwassersatzung entstanden sei und die vierjährige Festsetzungsfrist noch laufe. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten sowie im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. vorgetragen, seine Heranziehung nach so langer Zeit für einen lange zurückliegenden Anschlussvorteil verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und sei darüber hinaus treuwidrig.

Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen und die Beitragserhebung für die rund 24 Jahre zurückliegende Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung für nicht treuwidrig gehalten. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil auf Antrag des Klägers zugelassen (Az. des Berufungsverfahrens: 2 S 143/18).

Die Berufungsbegründung steht noch aus; ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht absehbar.



3. Senat

Karlsruhe: Beschränkungen des Sporttauchens im Grötzinger Baggersee rechtmäßig?

Die Antragstellerin, eine Sporttaucherin, wendet sich gegen die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung des Baggersees Grötzingen.

Bei dem Grötzinger Baggersee handelt es sich um einen inmitten eines Bruchwalds gelegenen See, der bei der Ausbaggerung von Kies und Sand entstand. Der insgesamt ca. 35 ha große und bis zu 17 m tiefe See befindet sich mit seinem nordöstlichen Teil innerhalb des FFH-Gebiets „Kinzig-Murg-Rinne zwischen Bruchsal und Karlsruhe“ sowie des Naturschutzgebiets „Weingartener Moor - Bruchwald Grötzingen“.

Nach der von der Antragsgegnerin am 15. Mai 1979 erlassenen Rechtsverordnung ist das Baden in Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe generell untersagt. Das Baden im südwestlichen Teil des Baggersees Grötzingen wurde von der Antragsgegnerin dennoch in den letzten Jahrzehnten geduldet. Ab Juli 2014 wurde ferner das Baden am Südufer des Sees „probeweise“ zugelassen.

Die im Stadtteil Hagsfeld wohnende Antragstellerin ist aktive Sporttaucherin und Vorsitzende eines Tauchsportvereins. Sie wendet sich gegen die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 19. Mai 2015 beschlossene Rechtsverordnung über die Benutzung des Baggersees Grötzingen, die (nur) in einem Teil des Sees („Zone C“) das Tauchen mit Atemgeräten beschränkt auf die Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang gestattet. Die Antragstellerin macht geltend, das Tauchen in dem See sei bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung zulässig gewesen, da die bereits zuvor geltende Rechtsverordnung nur das „Baden“ im See verboten habe. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen schränkten das Tauchen im Grötzinger Baggersee drastisch und ohne rechtfertigenden Grund ein und missachteten das Gleichbehandlungsgebot. Die Nutzungszeit für Badegäste sei deutlich länger als die für Taucher. Badegäste lagerten mehr als Taucher und belasteten Gewässer stärker durch Schadstoffe und Nährstoffeinträge. Dies gelte auch für Hunde, die von Badegästen nicht selten mitgebracht würden. Das Winter- und Nachttauchverbot sei ebenfalls unverhältnismäßig.

In dem Verfahren (3 S 963/16) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf  

Dienstag, den 27. Februar 2018, 10.00 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal II.

 

Gärtringen: Rückbau eines Mehrfamilienhauses

Die Kläger haben in Gärtringen im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ein Mehrfamilienhaus abweichend von der ihnen erteilten Baugenehmigung errichtet. Das errichtete Haus ist höher, als es die Baugenehmigung zuließ.

Das Landratsamt Böblingen ordnete 2011 einen Baustopp und einen teilweisen Rückbau des Hauses an, da es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die 2015 vom Landratsamt verfügte Vollstreckung des Rückbaus durch Ersatzvornahme wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt (Beschluss des VGH vom 30. Juni 2016).

Die Kläger reichten am 28. Mai 2014 ein Änderungsbaugesuch „Rückbau der Gauben“ ein, um so zu erreichen, dass Trauf- und Firsthöhe des Hauses unverändert bleiben und sie bei dem bereits errichteten Haus nur die Gauben in geringerem Umfang zurückbauen müssen. Die Baubehörde lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2015 als unzulässig ab. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil es den Klägern nur darum gehe, den Rückbau des Daches zu verzögern. Ihnen sei klar, dass sie keine Aussicht hätten, die beantragte Baugenehmigung zu erhalten, nachdem das Landratsamt Böblingen ein vergleichbares Nachtragsbaugesuch vom 14. Dezember 2010 bereits abgelehnt habe. Nachdem die von den Klägern gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Rückbauverfügung eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos geblieben seien und auch eine Petition beim Landtag keinen Erfolg gehabt habe, hätten sie den bereits im Jahre 2010 erfolglos gestellten Bauantrag noch einmal eingereicht, um das Landratsamt Böblingen so von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit zugelassen. Ohne weitere Ermittlungen könne nicht entschieden werden, ob sich das mit dem Nachtragsbaugesuch zur Genehmigung gestellte Gebäude trotz seiner Größe und Höhe nicht doch in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, nachdem sich die Kläger darauf berufen hätten, dass es in der Nähe Gebäude mit noch größerer Firsthöhe gebe. Sollte den Klägern die beantragte Nachtragsbaugenehmigung erteilt werden, könnten sie ihr Bauvorhaben durch den relativ einfach zu bewerkstelligenden Rückbau der Außenwand der Gauben legalisieren.

In dem Verfahren (3 S 1426/16) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 

Dienstag, den 10. April 2018, 10.00 Uhr

im Rathaus Rohrau,

Nufringer Straße 1, 71116 Gärtringen, Saal im Erdgeschoss.

 

4. Senat

Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen „Taufen“ und „Gefangenenspielen“



Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Urteilen vom 19. Juli 2017 die Entlassung von vier Soldaten des Ausbildungszentrums Spezielle Operationen in Pfullendorf wegen ihrer Teilnahme an Aufnahmeritualen für rechtens erklärt (s. Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20. Juli 2017). Hiergegen haben die Soldaten Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Einer hat seinen Zulassungsantrag zurückgenommen mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist. Über die drei verbliebenen Zulassungsanträge (4 S 2144/17, 4 S 2200/17 und 4 S 2201/17) wird voraussichtlich im ersten Quartal entschieden werden.



„Bugwellenstunden“: Haben Lehrer Anspruch auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit, für die ein Zeitausgleich nicht möglich war?

In zwei Berufungsverfahren machen Lehrer geltend, sie hätten - zusätzlich zu ihrer normalen Besoldung - Anspruch auf Bezahlung von erbrachter Mehrarbeit. Der für die Mehrarbeit eigentlich vorgesehene Zeitausgleich sei nie möglich gewesen, so dass sie von Jahr zu Jahr die nicht ausgeglichene Mehrarbeit wie eine „Bugwelle“ vor sich her geschoben hätten.

Einer der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 Lehrer im Amt eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A 14) an einer Gewerbeschule. Seit dem Schuljahr 2005/2006 befand er sich in Altersteilzeit. Seine Unterrichtsverpflichtung betrug 12,5 Wochenstunden. Außerdem war er Mitglied des Bezirkspersonalrats Berufliche Schulen und erhielt hierfür Freistellungen in wechselndem Umfang. Der Kläger leistete über sein Regelstundenmaß hinaus Unterrichtsstunden, so dass sich seit dem Schuljahr 2005/2006 „Bugwellenstunden" ansammelten. Der Kläger macht geltend, ein Zeitausgleich hierfür sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Für die aufgelaufenen 426,80 Stunden beantragte der Kläger Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 12.850,95 €. Das Land lehnte den Antrag ab. „Bugwellenstunden“ seien auf Basis der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg, IV. Variabler Einsatz des Regelstundenmaßes" entstanden und damit von Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG zu unterscheiden. Eine Vergütung von „Bugwellenstunden“ sei im Landesbesoldungsgesetz (LBesG) nicht geregelt, weshalb sie nach § 3 LBesG auch nicht gewährt werden könne (Berufungsverfahren 4 S 2029/17).

Der zweite Kläger stand als Lehrer Vollzeit im Dienst des Beklagten im Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Schuljahr 2013/2014 erhielt der Kläger als Ausgleich für Mehrbelastung als Fachberater eine Anrechnung von 2,0 Wochenstunden auf sein Regelstundenmaß. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 hatte er „Bugwellenstunden“ angesammelt. Da ein Zeitausgleich zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, beantragte er eine Mehrarbeitsvergütung für 134,5 Stunden in Höhe von 4.049,80 €, die das Land ablehnte. Eine finanzielle Vergütung von „Bugwellenstunden“ sei nach dem Landesbesoldungsgesetz nicht möglich. Grundsätzlich bestehe bei „Bugwellenstunden“ nur für Lehrkräfte im aktiven Dienst ein Zeitausgleich im Sinne von weniger Unterricht in den kommenden Schuljahren, d.h. in Form einer Regelstundenmaßabsenkung. Da der Kläger in den Ruhestand getreten sei, sei dieser Ausgleich nicht mehr möglich (Berufungsverfahren 4 S 2069/17).

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteilen vom 11. April 2017 und 27. Juni 2017 beide Klagen abgewiesen. Denn bei den „Bugwellenstunden“ handele es sich nicht um Mehrarbeit, die nach dem Landesbesoldungsgesetz vergütet werde. Den Beamtinnen und Beamten im Schuldienst werde nicht angesonnen, über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, sondern es gehe nur um eine zeitweilige Veränderung des von ihnen konkret zu erbringenden Dienstes innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit.

Der VGH hat in beiden Fällen auf Antrag der Kläger die Berufungen zugelassen. Eine mündliche Verhandlung ist in der ersten Jahreshälfte vorgesehen.

 

5. Senat

Landkreis Emmendingen: Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal

Der Landkreis Emmendingen plant einen Ausbau der Kreisstraße K 5138 im Tennenbacher Tal ohne vorherige Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Nachdem es u.a. wegen einer in der Umgebung der Kreisstraße liegenden denkmalgeschützten Klosteranlage aus dem 12. Jahrhundert zu einer öffentlichen Debatte über die Notwendigkeit des Vorhabens und befürchtete negative Auswirkungen auf die Umwelt gekommen war, stellte das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag des Landkreises am 2. Dezember 2015 fest, dass die Verwirklichung des Vorhabens nach durchgeführter Vorprüfung des Einzelfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Zwar seien durch das Ausbauvorhaben naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange berührt. Diesen könne jedoch durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen werden.

Auf Antrag des Verkehrsclubs Deutschland e.V. (VCD) Bundesverband (Antragsteller), der als Umweltverband anerkannt ist, hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) mit Beschluss vom 21. Juni 2017 durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Landkreis Emmendingen (Beigeladener) die Straßenausbaumaßnahmen vorläufig unterlässt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe bei vorläufiger Würdigung einen Anspruch darauf, dass das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtsbehörde gegen einen Ausbau der Kreisstraße ohne Umweltverträglichkeitsprüfung einschreite. Die durchgeführte Vorprüfung sei voraussichtlich fehlerhaft. Das Regierungspräsidium habe das Bedrohungspotential für die betroffenen Umweltbelange und den Zweck einer noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der beigeladene Landkreis Beschwerde eingelegt, mit der er die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Eilantrags beantragt. Er stützt sich insbesondere darauf, dass entgegen den ursprünglichen Planungen nunmehr beabsichtigt sei, den Ausbau in zwei Abschnitten zu verwirklichen. Bezogen auf den ersten Abschnitt, dessen alleinige Verwirklichung konkret bevorstehe, seien Beeinträchtigungen von Umweltbelangen nicht zu erkennen, da die Straße ein Wasserschutzgebiet und das Denkmal erst im zweiten Abschnitt tangieren würde. In der Folge habe das Regierungspräsidium am 2. August 2017 festgestellt, dass es für diesen ersten Ausbau-Abschnitt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

Der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde demnächst zu entscheiden (5 S 1659/17).

 

Gemeinde Weingarten (Baden): Gültigkeit des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“

Gegenstand der drei Normenkontrollverfahren ist der Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in der Fassung der Änderungen vom 21. Juli 2008 und vom 28. September 2015.

Im südlichen Teil von Weingarten bestand für den Bereich Kirchberg-Mittelweg bereits seit 1972 ein Bebauungsplan. Wegen der besonderen Schwierigkeiten der Erschließung, unter anderem bedingt durch die extreme Hanglage, wurden bislang nur einzelne Gebäude realisiert. Der Bebauungsplan wurde im Hinblick auf die schwierige Erschließung mehrmals geändert.

Am 21. Juli 2008 beschloss der Gemeinderat eine weitere Änderung des Bebauungsplans. Diese am 20. November 2008 öffentlich bekannt gemachte Änderung wurde von den Antragstellern der drei oben genannten Verfahren mit am 27. Oktober 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollanträgen angegriffen. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet. Teilweise sind ihre Grundstücke bereits bebaut. Die Antragsteller machen die Verletzung mehrerer Vorschriften für das Bebauungsplanverfahren, die ihrer Auffassung nach unzureichende Untersuchung der Frage, ob in dem betroffenen Gebiet besonders geschützte Tierarten leben, sowie diverse Abwägungsfehler geltend. Am 23. Februar 2011 beantragte die Gemeinde Weingarten (Antragsgegnerin) das Ruhen der Normenkontrollverfahren, um ein ergänzendes Bebauungsplanverfahren im Hinblick auf den Artenschutz durchzuführen. Mit Zustimmung der Antragsteller beschloss der Verwaltungsgerichtshof am 11. April 2011 das Ruhen der Normenkontrollverfahren.

Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens und Änderung des Bebauungsplans mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. September 2015 sind die Normenkontrollverfahren am 23. Oktober 2015 wiederangerufen worden. Die Antragsteller halten ihre bisherigen Angriffe weitgehend aufrecht. Ergänzend bringen sie vor, die von der Gemeinde durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung und der überarbeitete Umweltbericht seien immer noch unzureichend. So sei es weiterhin möglich, dass in dem betroffenen Gebiet die Fledermausarten Braunes und Großes Langohr, die Haselmaus sowie der Wendehals vorkämen. Die Antragsgegnerin hält die nun durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung und die getroffenen Maßnahmen für ausreichend.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im ersten Halbjahr 2018 vorgesehen (5 S 2105/15, 5 S 2106/15 und 5 S 2107/15).

 

Gemeinde Mönchweiler: Gültigkeit des Bebauungsplans „Sondergebiet Abfallentsorgung“

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan „Sondergebiet Abfallentsorgung" der Gemeinde Mönchweiler (Antragsgegnerin) vom 21. Mai 2015.

Die Antragsteller sind ein in der Gemeinde Mönchweiler ansässiger Fachbetrieb zur Abfallentsorgung (Antragstellerin zu 1) und dessen Grundstücksverwaltungsgesellschaft (Antragstellerin zu 2). Die Antragsteller erwarben im Jahr 2008 von der Antragsgegnerin weitere Flächen, um auf diesen eine ergänzende Betriebsstätte zu errichten und den Betrieb dorthin teilweise zu verlegen. Unter anderem für diese Flächen beschloss die Antragsgegnerin im Jahr 2008 einen Bebauungsplan. Der Antragstellerin zu 1 wurde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb mehrerer Anlagen im Gebiet dieses Bebauungsplans erteilt, die sukzessive errichtet wurden.

In der Folge kam es wegen befürchteter Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 u.a. zur Gründung einer örtlichen Bürgerinitiative und einer breiten öffentlichen Diskussion. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, der Bebauungsplan aus dem Jahr 2008 sei wegen formeller Mängel unwirksam, leitete sie im Jahr 2013 ein neues Bebauungsplanverfahren ein. Am 21. Mai 2015 beschloss sie einen neuen Bebauungsplan „Sondergebiet Abfallentsorgung", der Teile des alten Betriebsgeländes und das neue Betriebsgelände der Antragstellerin zu 1 erfasst. Danach dient das Sondergebiet der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Abfallentsorgungsanlagen.

Gegen diesen neuen Bebauungsplan wenden sich die Antragsteller mit dem am 10. September 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag. Die Antragsteller sehen sich in ihren betrieblichen Interessen beeinträchtigt und in ihren Eigentumsrechten verletzt. Die Antragsgegnerin habe zu einseitig den Bedenken aus der Bürgerschaft Rechnung getragen und die unternehmerischen Belange der Antragsteller nicht hinreichend gewürdigt. Der Bebauungsplan sei zum einen wegen einer fehlerhaften Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange aus formellen Gründen unwirksam. Zum anderen leide der Bebauungsplan auch unter
inhaltlichen Mängeln. Die Festsetzung eines Sondergebiets zur Unterbringung von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht erheblich belästigend seien, sei untauglich, da es solche Abfallentsorgungsanlagen faktisch nicht gebe. Insoweit bestehe auch ein Widerspruch zwischen den Planungen und dem aktuellen Bestand der betrieblichen Anlagen, der nicht fortentwickelt werden könnte. Der dauerhaften Verwirklichung des Bebauungsplans stünden damit rechtliche und tatsächliche Hindernisse im Wege, es mangele insoweit auch an einer städtebaulichen Erforderlichkeit. Die nur bedingte Schutzbedürftigkeit der Umgebung sei insbesondere in Bezug auf Lärmschutzaspekte nicht hinreichend untersucht worden; eine fehlerfreie Abwägung der widerstreitenden Interessen sei in der Folge nicht möglich gewesen.

In dem Verfahren (5 S 1873/15) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 

Donnerstag, den 22. März 2018, 10.30 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

 

Stuttgart 21: Planfeststellung im Abschnitt 1.3a Neubaustrecke mit Station NBS einschließlich L 1192/L 1204 Südumgehung Plieningen

Streitgegenstand in den drei Klageverfahren ist der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes zum Planfeststellungsabschnitt 1.3a des Bahnprojekts „Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart“ („Stuttgart 21“) vom 14. Juli 2016. Dieser Abschnitt betrifft die Neubaustrecke der Bahn (NBS) entlang des Flughafens, den neuen Bahnhof am Flughafen für den Zugverkehr auf der NBS („Station NBS“) und den Flughafentunnel als Verbindung zwischen der Neubaustrecke und der Station. Daneben umfasst der Planfeststellungsbeschluss die Umlegung der Landesstraße 1204 entlang der Neubaustrecke („Südumgehung Plieningen“) einschließlich der Neugestaltung der Anschlussstelle Plieningen der BAB 8.

In den beiden Klageverfahren 5 S 1981/16 und 5 S 2138/16 machen die Schutzgemeinschaft Filder e.V. und der Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Stuttgart e.V. (Kläger) geltend, das Eisenbahn-Bundesamt habe gegen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, weil es für die beiden Vorhaben der Eisenbahn-Neubaustrecke mit der neuen Station am Flughafen auf der einen Seite und der Südumgehung der Stadt Plieningen auf der anderen Seite eine gemeinsame einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe. Stattdessen hätte es jeweils einer gesonderten Abwägung der für und gegen die einzelnen Vorhaben sprechenden Belange bedurft. Zudem hätten nach Auffassung der Kläger eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, nachdem die beigeladene Deutsche Bahn AG entschieden habe, die ursprünglich gemeinsam durchgeführten Planungen für die streitgegenständliche Neubaustrecke und für die Führung der Gäubahn (einschließlich Rohrer Kurve, Flughafenkurve und Erweiterung des vorhandenen Bahnhofs am Flughafen um ein drittes Gleis; Planfestellungsabschnitt 1.3b) aufzuspalten und das Vorhaben abschnittsweise zu verwirklichen. Der Planfeststellungsbeschluss leide aber auch an inhaltlichen Mängeln. Der Planung mangele es an einer Rechtfertigung, weil die Finanzierung nicht gesichert sei und das Vorhaben damit nicht realisiert werden könne. Belange des Naturschutzes seien nicht gewahrt, weil die zeitnahe Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht gesichert sei. Es bestünden zudem wasserrechtliche Bedenken. In Bezug auf die Südumgehung Plieningen habe das Eisenbahn-Bundesamt verkannt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten seien. Eine umfassende Prüfung sei insoweit rechtswidrig unterblieben. Daneben bestünden brandschutzrechtliche Bedenken. Das Eisenbahn-Bundesamt habe zudem die möglichen Alternativen (insbesondere die Beibehaltung der Gäubahn über die bestehende Trasse, die „Kehrtunnel“-Variante und das Konzept der Beibehaltung und Optimierung des bisherigen Kopfbahnhofs „K21“) zur jetzt verfolgten Planung und die jeweiligen Vor- und Nachteile bei seiner Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit sei auch das Ergebnis des sog. „Filder-Dialogs“ nicht gewürdigt worden. Eilanträge der beiden Kläger mit dem Ziel, den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Juli 2016 vorläufig auszusetzen, hat der 5. Senat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2017 abgelehnt (Pressemitteilung des VGH vom 15. Februar 2017)

Im Klageverfahren 5 S 1558/16 wendet sich die Gemeinde Köngen gegen die Inanspruchnahme von Grundstücken, unter anderem von einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück, für Maßnahmen zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft. Auf der konkret betroffenen Fläche der Klägerin sollen unter Absicherung mit einer Grunddienstbarkeit Feldgehölze angelegt werden. Die Klägerin macht geltend, die Einbeziehung des gemeindlichen Grundstücks sei zum einen rechtswidrig, weil es an einem örtlichen Bezug zum Bahnprojekt mangele. Zum anderen werde die Gemeinde schon im Zusammenhang mit anderen Planfeststellungsabschnitten des Projekts „Stuttgart 21“ und damit insgesamt unverhältnismäßig belastet. Schließlich sei sie in ihrer Planungshoheit verletzt, da sie selbst die Errichtung einer Lärmschutzanlage an der BAB 8 beabsichtige und das herangezogene Grundstück in diesem Zusammenhang benötige, um den naturschutzrechtlichen Ausgleich für dieses andere Vorhaben nachweisen zu können.

Es ist beabsichtigt, über alle drei Klagen in der zweiten Jahreshälfte 2018 mündlich zu verhandeln (5 S 1981/16, 5 S 1558/16 und 5 S 2138/16).

 

6. Senat

Sperrzeitverordnung Heidelberg

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die Verordnung der Stadt Heidelberg vom 20. Dezember 2016 über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt. Diese sieht in ihrem Geltungsbereich Sperrzeiten abweichend von der „Gaststättenverordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten“ in den Nächten zum Montag, Dienstag und Mittwoch beginnend um 2 Uhr und in den Nächten zum Freitag, Samstag und Sonntag beginnend um 4 Uhr vor. Die Sperrzeit endet jeweils um 6 Uhr.

Die Antragsteller sind Anwohner im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung und halten diese für rechtswidrig. Sie stützen ihre Auffassung auf die Ergebnisse eines von der Stadt Heidelberg in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens, das eine deutliche Überschreitung der Lärmschutzrichtwerte in den Nachtstunden feststelle.

In dem Verfahren (6 S 1168/17) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf 

Dienstag, den 6. März 2018, 11.00 Uhr

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

 

Meisterprivileg im Bäckerhandwerk verfassungswidrig?

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Bäckerei. Sie wendet sich gegen ihre Löschung aus der Handwerksrolle. Diese wurde damit begründet, dass sie seit Jahren keinen Betriebsleiter mehr habe, der die Meisterprüfung oder vergleichbare Ausübungsberechtigungen vorweisen könne und damit eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung entfallen sei. Die Klägerin stellt das „Meisterprivileg“ in Frage und macht verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Ihre vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage war erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016). Sie verfolgt ihr Anliegen mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung weiter.

Mit einer Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2018 zu rechnen (6 S 311/17).

 

9. Senat

Steht der Abschluss an einer kirchlichen Fachschule einem staatlich anerkannten Bachelorabschluss gleich?

Der Kläger dieses Berufungsverfahrens absolvierte eine vierjährige biblisch-theologische Ausbildung an der Evangelistenschule Johanneum in Wuppertal. Danach war er als Jugendreferent beim Evangelischen Gemeinschaftsverband Pfalz e.V. in Vollzeit tätig. Auf seine Bewerbung bei der Universität Heidelberg (Beklagte) für den weiterbildenden Masterstudiengang (M.A.) Evangelische Theologie zum Wintersemester 2014/2015 erklärte deren Zulassungsausschuss, dass der mit überdurchschnittlichem Erfolg erforderte Abschluss des grundständigen Studiengangs nachgewiesen worden sei. Gleichwohl teilte die Zentralverwaltung der Beklagten dem Kläger in der Folgezeit mit, dass zur Zulassung ein staatlich anerkannter Bachelorabschluss erforderlich sei und der - nicht staatlich anerkannte - Abschluss an der Evangelistenschule Johanneum nicht als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang akzeptiert werden könne.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhehat die gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhobene Klage mit Urteil vom 8. Februar 2017 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einen ersten Hochschulabschluss im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 1 LHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Zulassungsordnung der Beklagten für den Masterstudiengang Evangelische Theologie habe der Kläger nicht nachgewiesen, weil die Evangelistenschule Johanneum unstreitig keine Hochschule, sondern eine (kirchliche) Fachschule sei. Der dortige Abschluss könne auch nicht als „gleichwertiger Abschluss“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, da als solcher nur ein Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchlicher Abschluss nach einem Hochschulstudium in Betracht komme. Gegen diese Auslegung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er führt aus, dass sein Abschluss an der Evangelistenschule Johanneum vom Zulassungsausschuss als gleichwertig anerkannt worden sei. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen sprächen für eine weite Auslegung der Bestimmung. Eine Limitierung des Zugangs zu einem Masterstudiengang bedeute einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In dem Verfahren (9 S 1074/17) ist Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf  

Donnerstag, den 8. März 2018, 10.30 Uhr,

im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg

68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

 

Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtmäßig?

Die drei Kläger dieses Verfahrens sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) und begehren die Feststellung, dass ihr Amt über die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) festgelegte Höchstaltersgrenze hinaus fortbesteht. Nach der Bestimmung erlischt das Amt des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Das Verwaltungsgericht Stuttgarthat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2017 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 VermG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar liege eine Benachteiligung von Beschäftigten im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Die Benachteiligung älterer ÖbV sei indes aufgrund des Sicherheitsvorbehalts der europäischen Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG) gerechtfertigt. Hiernach berühre die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Höchstaltersgrenze diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit des amtlichen Vermessungswesens. Durch die Vorschrift solle vermieden werden, dass ein ÖbV seinen Amtspflichten altersbedingt nicht mehr in genügendem Maße nachkommen könne. Die Wahrung der Funktionsfähigkeit des Vermessungswesens sei von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Die Altersgrenze sei erforderlich und angemessen. Obwohl in vielen anderen Bundesländern und auch hinsichtlich der nicht öffentlich bestellten Vermessungsingenieure keine Höchstaltersgrenze bestehe, liege ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Grundrechte lasse sich nicht feststellen.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest (9 S 2567/17).

 

10. Senat

Windpark Straubenhardt

In dem Eilverfahren 10 S 1919/17 wendet sich die Gemeinde Dobel, im Eilverfahren 10 S 1991/17 ein Einwohner der Gemeinde Neuenbürg-Dennach gegen die auf der Gemarkung der Nachbargemeinde Straubenhardt immissionsschutzrechtlich genehmigte Errichtung sowie den Betrieb eines aus insgesamt elf Windenergieanlagen bestehenden Windparks. Die Antragsteller machen jeweils zahlreiche Verstöße gegen formelles und materielles Recht geltend. So rügt die Gemeinde Dobel insbesondere Verstöße gegen ihre gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (z. B. wegen einer Gefährdung ihrer Existenz als Tourismusstandort). Der Antragsteller im Verfahren 10 S 1991/17 beanstandet insbesondere, dass er durch den Betrieb der Anlagen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei.

Beide Verfahren sind derzeit noch nicht entscheidungsreif, nachdem während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) neue Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen herausgegeben hat, diese durch die Umweltministerkonferenz am 20. November 2017 zur Kenntnis genommen wurden und durch Erlass des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 22. Dezember 2017 für maßgeblich auch für bereits laufende Genehmigungsverfahren angesehen werden. Vor diesem Hintergrund hat die im Verfahren beigeladene Windpark GmbH eine Neuberechnung der von den Anlagen ausgehenden Schallimmissionen angekündigt. Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest  (10 S 1919/17 und 10 S 1991/17).



PFC-Problematik im Raum Rastatt und Baden-Baden

Das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden erließen 2015 und 2016 gegen ein Baden-Badener Düngemittel- und Kompostwerk (Klägerin) Untersuchungsanordnungen betreffend Flächen in Hügelsheim und Sandweiler, ordnete die Ersatzvornahme an und verpflichtete die Klägerin, die Kosten dieser Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 242.202,01 € zu tragen. Hiergegen wandte sich die Klägerin erstinstanzlich ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte in seinen Urteilen vom 24. Oktober 2017 aus, das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden hätten die Klägerin zu Recht als Verursacherin der schädlichen Bodenveränderungen eingestuft. Die Klägerin habe jedenfalls im Zeitraum 2006 bis 2008 unstreitig ganz erhebliche Mengen an Papierschlämmen angenommen und auf die hier relevanten Ackerflächen in Hügelsheim und Sandweier aufbringen lassen. Es bestünden auch hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Kompostgemische der Klägerin sowohl messbare per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) als auch insbesondere Vorläufer-Substanzen hierzu enthielten, die zu frei messbaren, stabilen PFC abgebaut werden. Zudem habe die Klägerin in diesem Zeitraum nicht nur deutlich mehr Papierfaserabfälle angenommen, als ihr erlaubt gewesen sei, sondern auch für den Einsatz in der Landwirtschaft nicht zugelassene risikoreichere Papierfaserabfälle aus der Recyclingproduktion (siehe Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 14. November 2017).

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung gegen die Urteile zuzulassen (10 S 2788/17 und 10 S 2797/17). Ein Entscheidungstermin steht noch nicht fest.

Geschäftstätigkeit VGH (PDF, 124 KB)

Geschäftstätigkeit VG (PDF, 140 KB)

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