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Hechingen: Bebauungsplan für die Umgestaltung des Obertorplatzes wirksam
Datum: 19.01.2018
Kurzbeschreibung:
Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die gestrige mündliche Verhandlung mit zwei heute verkündeten Urteilen Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1“ der Stadt Hechingen vom 22. Oktober 2015 abgewiesen.
Der Bebauungsplan überplant den Obertorplatz und sieht insbesondere die Errichtung einer Tiefgarage und eines sogenannten City-Hauses vor. Die Antragsteller haben eingewandt, umweltbezogene Belange seien fehlerhaft ermittelt worden, da unter anderem zwei alte Blutbuchen gefällt werden müssten. Auch habe man die schwierigen geologischen Verhältnisse sowie die Nachteile für die am Platz ansässigen Gewerbebetriebe nicht ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen.
Der Senat hat die Anträge abgewiesen. Die Stadt habe die planerische Konzeption verfolgen dürfen, die Stellplätze in eine Tiefgarage zu verlegen und - auch durch die Errichtung eines City-Hauses - den Platz neu zu gestalten. Soweit dies zu überprüfen gewesen sei, habe die Stadt das Gebot erfüllt, die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen und dabei auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gewerbebetriebe vor Ort bedacht. Auch die geologischen Verhältnisse einschließlich der Erdbebengefahr seien für das Bebauungsplanverfahren ausreichend untersucht worden. Es genüge, wenn etwaige noch offene bautechnische Fragen in späteren Genehmigungsverfahren geprüft würden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (8 S 2495/15; 8 S 866/16).