Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben

Datum: 17.07.2017

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.

Das Staatsministerium hatte einen Antrag des Klägers, eines Bürgers aus dem Stuttgarter Umland, auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumfällungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ sowie zwei Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. bzw. 23.11.2010 seien interne Mitteilungen im Sinne des baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetzes, die nicht herausgegeben werden müssten. Bei den Vermerken zum Schlichtungsverfahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innenministeriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 nicht um Umweltinformationen. Die Herausgabe zweier weiterer im Streit stehender Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beigeladenen Deutsche Bahn AG müsse verweigert werden, weil die Präsentationen Betriebsgeheimnisse enthielten.

Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation mit seinem heute den Beteiligten zugestellten Urteil vom 29.06.2017 nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie der EU übernommene Begriff „Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht sei europarechts- und völkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen Geschäftsgeheimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann von dem beklagten Land und der Beigeladenen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 436/15).

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