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Kein Anspruch Dritter auf Übermittlung von Kopien aus Unterlagen des Generalbundesanwalts
Datum: 02.06.2017
Kurzbeschreibung: Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat mit einem heute den Beteiligten zugestellten Urteil einen Anspruch auf Informationszugang gegen den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof verneint. Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Förderung der Informationsfreiheit, begehrt vom Generalbundesanwalt die Übermittlung von Unterlagen der Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation „NETZPOLITIK.ORG“ im August 2015. Außerdem beansprucht sie die Übersendung aller dem Generalbundesanwalt zu jener Angelegenheit vorliegenden Gutachten, etwa des Bundesamts für Verfassungsschutz.
Zur Begründung führt der Senat in seinem Urteil aus, die Klägerin könne sich für ihr Informationsbegehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen. Denn dieses gewähre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den „Behörden des Bundes“. Die Tätigkeit des Generalbundesanwalts, um die es hier gehe, betreffe aber kein Verwaltungshandeln im materiellen Sinne, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Der Bereich der Strafrechtspflege sei dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 IFG entzogen; eine rechtspolitische Bewertung dieser gesetzgeberischen Entscheidung stehe dem Senat nicht zu.
Die Klägerin könne den begehrten Informationszugang auch nicht unmittelbar auf das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stützen. Es fehle an einer „allgemein zugänglichen Quelle“ im Sinne der Vorschrift, weil amtliche Dokumente des Generalbundesanwalts im Bereich der Strafrechtspflege wegen § 1 Abs. 1 IFG nicht allgemein zugänglich seien. Auf die Pressefreiheit des Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie ausweislich des Vereinszwecks „kein Vertreter der Presse“ sei. Das Grundrecht auf Pressefreiheit gewähre zudem grundsätzlich nur einen Auskunftsanspruch, nicht aber die von der Klägerin begehrte Übermittlung bestimmter Unterlagen. Auch Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründe keinen Informationsanspruch der Klägerin. Ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK komme vorliegend bereits schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solcher zumindest voraussetze, dass nach innerstaatlichem Recht tatsächlich kein Anspruch auf Erlangung der begehrten Informationen bestehe. Dies lasse sich aber nicht feststellen, nachdem die Klägerin keinen Antrag auf Akteneinsicht nach § 475 StPO beim Generalbundesanwalt gestellt habe und es zudem nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin den begehrten Informationszugang mit einem IFG-Antrag beim Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz und damit einer Behörde des Bundes im Sinne des IFG erreichen könne.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von der Klägerin binnen einen Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1478/16).